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Geburtsschaden

Ein Geburtsschaden ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes oder der Mutter, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Entbindung oder unmittelbarer Nachsorge entsteht. Rechtlich ist zwischen schicksalhaften Komplikationen und Schäden infolge eines Behandlungs-, Diagnose-, Überwachungs- oder Organisationsfehlers zu unterscheiden. Nur wenn eine zurechenbare Pflichtverletzung vorliegt und den Schaden verursacht hat, kommen insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht.

Rechtliche Bedeutung

Geburtsschadensfälle gehören zum Arzthaftungsrecht und betreffen häufig die Zusammenarbeit von Frauenarzt, Hebamme, Geburtshelfer und Krankenhaus. Wegen möglicher lebenslanger Folgen können erhebliche materielle Schäden, Pflegekosten und immaterielle Beeinträchtigungen zu bewerten sein.

Voraussetzungen und Folgen

Der Anspruchsteller muss grundsätzlich Behandlungsfehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen. Beweiserleichterungen können etwa bei einem groben Behandlungsfehler, einem Befunderhebungsfehler oder mangelhafter Dokumentation eingreifen. Für die Verjährung sind Kenntnis, Minderjährigkeit und die konkrete Anspruchsgrundlage sorgfältig zu prüfen.

Beispiel

Während der Geburt zeigen Überwachungswerte Anzeichen einer Sauerstoffunterversorgung. Wird medizinisch gebotenes Eingreifen schuldhaft verzögert und entsteht dadurch ein bleibender Schaden, kann eine Haftung in Betracht kommen.

Häufige Fragen

Ist jede Behinderung nach einer Geburt ein Geburtsschaden im Haftungssinn?

Nein. Eine zeitliche Verbindung zur Geburt genügt nicht; erforderlich ist eine zurechenbare Pflichtverletzung mit ursächlicher Schadensfolge.

Wer kann haften?

Je nach Verantwortungsbereich kommen unter anderem Arzt, Hebamme, Krankenhausträger oder mehrere Beteiligte gemeinsam in Betracht.

Verwandte Begriffe

Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Krankenhausrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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