Bundeskabinett
Das Bundeskabinett ist die Bundesregierung als Kollegialorgan. Nach Art. 62 GG besteht es aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Seine innere Ordnung prägt Art. 65 GG durch drei miteinander verbundene Leitungsprinzipien: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik, jeder Bundesminister leitet seinen Geschäftsbereich innerhalb dieser Richtlinien selbständig und unter eigener Verantwortung, und über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern entscheidet die Bundesregierung gemeinsam. Die Geschäftsleitung obliegt dem Bundeskanzler nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung.
Zusammensetzung nach Art. 62 GG
Zur Bundesregierung gehören ausschließlich der Bundeskanzler und die Bundesminister. Parlamentarische Staatssekretäre, beamtete Staatssekretäre und andere leitende Beamte sind keine Mitglieder des Bundeskabinetts. Der Bundespräsident gehört ebenfalls nicht zur Bundesregierung.
Der Bundeskanzler wird nach Art. 63 GG vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Die Bundesminister werden nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Bundestag wählt die Minister nicht einzeln.
Kanzlerprinzip
Nach Art. 65 Satz 1 GG bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Diese Richtlinienkompetenz betrifft die grundlegende politische Orientierung der Bundesregierung. Sie erlaubt dem Kanzler, verbindliche Leitlinien vorzugeben, ersetzt aber nicht jede ressortbezogene Einzelentscheidung des zuständigen Ministers.
Politische Verantwortung
Das Kanzlerprinzip entspricht der besonderen Stellung des Bundeskanzlers im parlamentarischen Regierungssystem. Nur ihm kann der Bundestag durch Wahl eines Nachfolgers nach Art. 67 GG das Misstrauen aussprechen. Die Richtlinienkompetenz und die parlamentarische Gesamtverantwortung sind deshalb institutionell miteinander verbunden.
Ressortprinzip
Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich nach Art. 65 Satz 2 GG selbständig und unter eigener Verantwortung. Das Ressortprinzip begründet einen eigenen Entscheidungsbereich des Ministers. Dieser bleibt an das Grundgesetz, die Gesetze, die Richtlinien des Bundeskanzlers und wirksame Kabinettsbeschlüsse gebunden.
Kollegialprinzip
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern entscheidet nach Art. 65 Satz 3 GG die Bundesregierung. Das Kollegialprinzip verhindert, dass ressortübergreifende Konflikte allein durch einen beteiligten Minister entschieden werden. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung regelt, welche Angelegenheiten dem Kabinett vorzulegen sind und wie es Beschlüsse fasst.
Verhältnis der drei Prinzipien
Die drei Prinzipien stehen nicht isoliert nebeneinander. Die Richtlinien begrenzen die Ressortautonomie; innerhalb dieses Rahmens entscheidet der Minister eigenverantwortlich. Entsteht zwischen Ressorts Streit, entscheidet das Kabinett. Berührt der Streit zugleich die politische Grundrichtung, kann der Bundeskanzler seine Richtlinienkompetenz ausüben.
Geschäftsleitung und Geschäftsordnung
Nach Art. 65 Satz 4 GG leitet der Bundeskanzler die Geschäfte der Bundesregierung nach einer Geschäftsordnung, die von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundespräsidenten genehmigt wird. Die Geschäftsleitung umfasst insbesondere Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Kabinettssitzungen; sie macht den Bundeskanzler aber nicht zum alleinigen Entscheidungsträger des Kollegialorgans.
Typische Kabinettsentscheidungen
Das Bundeskabinett beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, wichtige Rechtsverordnungen, politische Programme und ressortübergreifende Vorhaben. Ein Kabinettsbeschluss ersetzt nicht die weiteren verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Schritte: Ein Gesetzentwurf wird dadurch beispielsweise noch nicht zum Gesetz, sondern erst in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
Beispiel
Das Innen- und das Justizministerium sind sich über einen ressortübergreifenden Gesetzentwurf nicht einig. Beide Minister können ihren jeweiligen Geschäftsbereich zunächst eigenverantwortlich vertreten. Bleibt die Meinungsverschiedenheit bestehen, entscheidet das Bundeskabinett nach dem Kollegialprinzip. Der Bundeskanzler kann zusätzlich eine politische Richtlinie vorgeben, sofern der Konflikt die Grundausrichtung der Regierungspolitik betrifft.
Häufige Fragen
Gehören Staatssekretäre zum Bundeskabinett?
Nein. Mitglieder der Bundesregierung sind nach Art. 62 GG nur der Bundeskanzler und die Bundesminister.
Darf der Bundeskanzler jede Ministerentscheidung an sich ziehen?
Nicht allein aufgrund der Richtlinienkompetenz. Innerhalb der politischen Richtlinien leitet der Minister sein Ressort selbständig und eigenverantwortlich; besondere gesetzliche Zuständigkeiten bleiben zu beachten.
Wer entscheidet einen Streit zwischen zwei Bundesministern?
Nach Art. 65 Satz 3 GG entscheidet die Bundesregierung als Kollegium.
Weiterführende Hinweise
Zum institutionellen Umfeld gehören Bundestag, Grundgesetz und Verfassungsrecht. Maßgeblich sind insbesondere Art. 62 GG und Art. 65 GG; eine verständliche Vertiefung bietet das-grundgesetz.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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