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Postmortales Persönlichkeitsrecht

Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt die Menschenwürde, das Lebensbild und das Andenken eines Verstorbenen gegen schwerwiegende Beeinträchtigungen. Es wirkt nach dem Tod in unterschiedlicher Intensität fort und ist vom vererblichen Vermögen zu unterscheiden. Nahe Angehörige oder besonders bestimmte Wahrnehmungsberechtigte können Abwehransprüche geltend machen. Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, etwa wirtschaftlich nutzbare Zuordnungen, folgen eigenen zeitlichen und erbrechtlichen Regeln.

Rechtliche Grundlagen

Der Schutz wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung entwickelt. Nicht jede kritische Äußerung ist unzulässig; entscheidend sind Menschenwürde, Wahrheitsgehalt, zeitlicher Abstand, Informationsinteresse und Schwere des Eingriffs.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die unverfügbare Menschenwürde aus Artikel 1 Absatz 1 GG bildet den Kern. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG prägt die zivilrechtlichen Abwehransprüche.

Beispiel

Ein erfundenes Zitat, das einem verstorbenen Autor eine menschenverachtende Haltung zuschreibt, kann von einem Wahrnehmungsberechtigten angegriffen werden.

Häufige Fragen

Wer kann den Schutz geltend machen?

Das hängt vom betroffenen Teilrecht ab; häufig sind nahe Angehörige oder vom Verstorbenen bestimmte Personen befugt.

Gibt es eine feste Schutzdauer?

Für ideelle und vermögenswerte Bestandteile gelten unterschiedliche, teils richterrechtlich entwickelte Zeitmaßstäbe.

Ist jede Biografie zustimmungspflichtig?

Nein. Meinungs-, Kunst- und Informationsfreiheit sind in die Abwägung einzubeziehen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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