Versicherungsbetrug
Versicherungsbetrug ist kein eigenständiger Straftatbestand unter dieser Bezeichnung. Wer einen Versicherer durch falsche Angaben zu einer Leistung veranlasst oder dies versucht, kann sich regelmäßig wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen. Davon zu unterscheiden ist der subsidiäre Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB: Er erfasst bestimmte Manipulationen an versicherten Sachen in der Absicht, Versicherungsleistungen zu erlangen, wenn die Tat nicht bereits als Betrug mit Strafe bedroht ist.
Betrug gegenüber einem Versicherer
Der praktische Hauptfall des sogenannten Versicherungsbetrugs ist Betrug nach § 263 StGB. Der Täter täuscht den Versicherer über Tatsachen, etwa über Entstehung, Ursache oder Höhe eines Schadens. Die Täuschung muss einen Irrtum hervorrufen oder aufrechterhalten, der zu einer Vermögensverfügung und dadurch zu einem Vermögensschaden führt. Hinzukommen Vorsatz und die Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung.
Täuschung und Irrtum
Eine Täuschung kann ausdrücklich, durch manipulierte Unterlagen oder schlüssiges Verhalten erfolgen. Wer einen Schaden meldet, erklärt regelmäßig jedenfalls konkludent, dass der behauptete Versicherungsfall tatsächlich eingetreten und nicht vorsätzlich herbeigeführt oder erfunden worden ist. Der zuständige Mitarbeiter oder ein automatisiertes Prüfverfahren muss die falschen Angaben für die Leistungsentscheidung zugrunde legen; bei rein automatisierter Datenverarbeitung kann stattdessen Computerbetrug zu prüfen sein.
Vermögensverfügung und Schaden
Zahlt der Versicherer aufgrund des Irrtums eine nicht geschuldete Leistung, liegen Verfügung und Schaden regelmäßig vor. Bereits die konkrete schadensgleiche Gefährdung kann unter engen Voraussetzungen genügen. Die bloße wahrheitswidrige Schadenmeldung ohne Auszahlung vollendet den Betrug noch nicht, kann aber einen strafbaren Versuch darstellen.
Bereicherungsabsicht
Der Täter muss sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollen. Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein. Wer nur einen tatsächlich bestehenden und fälligen Anspruch durch unrichtige Begleitumstände absichern will, erfüllt nicht ohne Weiteres sämtliche Merkmale des Betrugs; andere Delikte können dennoch in Betracht kommen.
Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB
§ 265 StGB schützt das Versicherungsvermögen bereits im Vorfeld einer betrügerischen Inanspruchnahme. Tatobjekt ist eine Sache, die gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versichert ist. Der Täter muss sie beschädigen, zerstören, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigen, beiseiteschaffen oder einem anderen überlassen.
Absicht, Versicherungsleistungen zu erlangen
Die Tathandlung muss in der Absicht erfolgen, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Eine spätere Schadenmeldung oder Auszahlung ist für die Vollendung des § 265 StGB nicht erforderlich. Der Versuch ist nach § 265 Abs. 2 StGB ausdrücklich strafbar.
Subsidiarität gegenüber § 263 StGB
Versicherungsmissbrauch wird nur bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 StGB mit Strafe bedroht ist. Sobald das Verhalten zumindest einen versuchten Betrug bildet, tritt § 265 StGB aufgrund dieser gesetzlichen Subsidiaritätsklausel zurück. Der Begriff „Versicherungsbetrug“ darf daher nicht als Synonym für § 265 StGB verwendet werden.
Typische Fallgestaltungen
Häufig sind erfundene Einbrüche, bewusst überhöhte Schadenslisten, manipulierte Rechnungen, fingierte Verkehrsunfälle oder die Meldung eines bereits zuvor beschädigten Gegenstands als neuer Versicherungsfall. Werden mehrere Beteiligte eingesetzt oder Dokumente verfälscht, können zusätzlich Urkundenfälschung, Beihilfe, Anstiftung oder banden- und gewerbsmäßige Begehungsformen zu prüfen sein.
Vorsatz und Beweis
Sowohl § 263 als auch § 265 StGB verlangen Vorsatz; ein fahrlässiger Versicherungsbetrug existiert nicht. Für § 263 muss sich der Vorsatz auf Täuschung, Irrtum, Verfügung und Schaden erstrecken. Bei § 265 kommt die zielgerichtete Absicht hinzu, Versicherungsleistungen zu erlangen. Verdächtige Umstände oder die Ablehnung einer Versicherungsleistung beweisen die innere Tatseite nicht automatisch.
Zivilrechtliche Folgen
Unabhängig vom Strafverfahren kann der Versicherer leistungsfrei sein, gezahlte Beträge zurückfordern, den Vertrag beenden und Schadensersatz verlangen. Die genaue Rechtsfolge hängt vom Versicherungsvertrag, dem Versicherungsvertragsgesetz, den Obliegenheiten und dem Grad des Verschuldens ab. Eine strafrechtliche Einstellung bedeutet daher nicht zwingend, dass der Versicherungsanspruch zivilrechtlich besteht.
Beispiel
Ein Versicherungsnehmer schiebt sein gegen Diebstahl versichertes Motorrad in eine versteckte Garage und meldet es als gestohlen. Bereits das Beiseiteschaffen in Leistungsabsicht kann § 265 StGB erfüllen. Reicht er anschließend die falsche Schadenmeldung ein, um die Auszahlung zu erreichen, beginnt regelmäßig der versuchte Betrug. Zahlt der Versicherer irrtumsbedingt, ist § 263 StGB vollendet und § 265 tritt zurück.
Häufige Fragen
Gibt es einen Straftatbestand namens Versicherungsbetrug?
Nein. Gemeint ist regelmäßig Betrug nach § 263 StGB. § 265 StGB heißt Versicherungsmissbrauch und hat andere Voraussetzungen.
Ist eine Auszahlung für die Strafbarkeit erforderlich?
Für vollendeten Betrug regelmäßig ja; zuvor kann ein Versuch vorliegen. § 265 StGB kann schon durch die Manipulation der versicherten Sache vollendet sein.
Kann Versicherungsbetrug fahrlässig begangen werden?
Nein. Beide Straftatbestände verlangen vorsätzliches Handeln; § 265 zusätzlich die Absicht, Versicherungsleistungen zu erlangen.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Zentral sind § 263 StGB und § 265 StGB. Weitere strafrechtliche Grundlagen erläutert strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.