Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug ist kein eigenständiger Straftatbestand unter dieser Bezeichnung. Wer einen Versicherer durch falsche Angaben zu einer Leistung veranlasst oder dies versucht, kann sich regelmäßig wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen. Davon zu unterscheiden ist der subsidiäre Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB: Er erfasst bestimmte Manipulationen an versicherten Sachen in der Absicht, Versicherungsleistungen zu erlangen, wenn die Tat nicht bereits als Betrug mit Strafe bedroht ist.

Betrug gegenüber einem Versicherer

Der praktische Hauptfall des sogenannten Versicherungsbetrugs ist Betrug nach § 263 StGB. Der Täter täuscht den Versicherer über Tatsachen, etwa über Entstehung, Ursache oder Höhe eines Schadens. Die Täuschung muss einen Irrtum hervorrufen oder aufrechterhalten, der zu einer Vermögensverfügung und dadurch zu einem Vermögensschaden führt. Hinzukommen Vorsatz und die Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung.

Täuschung und Irrtum

Eine Täuschung kann ausdrücklich, durch manipulierte Unterlagen oder schlüssiges Verhalten erfolgen. Wer einen Schaden meldet, erklärt regelmäßig jedenfalls konkludent, dass der behauptete Versicherungsfall tatsächlich eingetreten und nicht vorsätzlich herbeigeführt oder erfunden worden ist. Der zuständige Mitarbeiter oder ein automatisiertes Prüfverfahren muss die falschen Angaben für die Leistungsentscheidung zugrunde legen; bei rein automatisierter Datenverarbeitung kann stattdessen Computerbetrug zu prüfen sein.

Vermögensverfügung und Schaden

Zahlt der Versicherer aufgrund des Irrtums eine nicht geschuldete Leistung, liegen Verfügung und Schaden regelmäßig vor. Bereits die konkrete schadensgleiche Gefährdung kann unter engen Voraussetzungen genügen. Die bloße wahrheitswidrige Schadenmeldung ohne Auszahlung vollendet den Betrug noch nicht, kann aber einen strafbaren Versuch darstellen.

Bereicherungsabsicht

Der Täter muss sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollen. Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein. Wer nur einen tatsächlich bestehenden und fälligen Anspruch durch unrichtige Begleitumstände absichern will, erfüllt nicht ohne Weiteres sämtliche Merkmale des Betrugs; andere Delikte können dennoch in Betracht kommen.

Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB

§ 265 StGB schützt das Versicherungsvermögen bereits im Vorfeld einer betrügerischen Inanspruchnahme. Tatobjekt ist eine Sache, die gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versichert ist. Der Täter muss sie beschädigen, zerstören, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigen, beiseiteschaffen oder einem anderen überlassen.

Absicht, Versicherungsleistungen zu erlangen

Die Tathandlung muss in der Absicht erfolgen, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Eine spätere Schadenmeldung oder Auszahlung ist für die Vollendung des § 265 StGB nicht erforderlich. Der Versuch ist nach § 265 Abs. 2 StGB ausdrücklich strafbar.

Subsidiarität gegenüber § 263 StGB

Versicherungsmissbrauch wird nur bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 StGB mit Strafe bedroht ist. Sobald das Verhalten zumindest einen versuchten Betrug bildet, tritt § 265 StGB aufgrund dieser gesetzlichen Subsidiaritätsklausel zurück. Der Begriff „Versicherungsbetrug“ darf daher nicht als Synonym für § 265 StGB verwendet werden.

Typische Fallgestaltungen

Häufig sind erfundene Einbrüche, bewusst überhöhte Schadenslisten, manipulierte Rechnungen, fingierte Verkehrsunfälle oder die Meldung eines bereits zuvor beschädigten Gegenstands als neuer Versicherungsfall. Werden mehrere Beteiligte eingesetzt oder Dokumente verfälscht, können zusätzlich Urkundenfälschung, Beihilfe, Anstiftung oder banden- und gewerbsmäßige Begehungsformen zu prüfen sein.

Vorsatz und Beweis

Sowohl § 263 als auch § 265 StGB verlangen Vorsatz; ein fahrlässiger Versicherungsbetrug existiert nicht. Für § 263 muss sich der Vorsatz auf Täuschung, Irrtum, Verfügung und Schaden erstrecken. Bei § 265 kommt die zielgerichtete Absicht hinzu, Versicherungsleistungen zu erlangen. Verdächtige Umstände oder die Ablehnung einer Versicherungsleistung beweisen die innere Tatseite nicht automatisch.

Zivilrechtliche Folgen

Unabhängig vom Strafverfahren kann der Versicherer leistungsfrei sein, gezahlte Beträge zurückfordern, den Vertrag beenden und Schadensersatz verlangen. Die genaue Rechtsfolge hängt vom Versicherungsvertrag, dem Versicherungsvertragsgesetz, den Obliegenheiten und dem Grad des Verschuldens ab. Eine strafrechtliche Einstellung bedeutet daher nicht zwingend, dass der Versicherungsanspruch zivilrechtlich besteht.

Beispiel

Ein Versicherungsnehmer schiebt sein gegen Diebstahl versichertes Motorrad in eine versteckte Garage und meldet es als gestohlen. Bereits das Beiseiteschaffen in Leistungsabsicht kann § 265 StGB erfüllen. Reicht er anschließend die falsche Schadenmeldung ein, um die Auszahlung zu erreichen, beginnt regelmäßig der versuchte Betrug. Zahlt der Versicherer irrtumsbedingt, ist § 263 StGB vollendet und § 265 tritt zurück.

Häufige Fragen

Gibt es einen Straftatbestand namens Versicherungsbetrug?

Nein. Gemeint ist regelmäßig Betrug nach § 263 StGB. § 265 StGB heißt Versicherungsmissbrauch und hat andere Voraussetzungen.

Ist eine Auszahlung für die Strafbarkeit erforderlich?

Für vollendeten Betrug regelmäßig ja; zuvor kann ein Versuch vorliegen. § 265 StGB kann schon durch die Manipulation der versicherten Sache vollendet sein.

Kann Versicherungsbetrug fahrlässig begangen werden?

Nein. Beide Straftatbestände verlangen vorsätzliches Handeln; § 265 zusätzlich die Absicht, Versicherungsleistungen zu erlangen.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Zentral sind § 263 StGB und § 265 StGB. Weitere strafrechtliche Grundlagen erläutert strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Risikoverringerung

    Risikoverringerung bezeichnet im Strafrecht eine Fallgruppe, in der der Täter eine bereits bestehende Gefahr für ein Rechtsgut nicht erhöht, sondern vermindert oder in einen weniger schweren Verlauf umlenkt. Trotz naturwissenschaftlicher Mitverursachung wird der Erfolg regelmäßig nicht objektiv zugerechnet, weil das Verhalten kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder gesteigert hat. Maßgeblich ist ein Vergleich der Gefahrenlage…

  • Strafantrag

    Strafantrag ist die Erklärung eines Antragsberechtigten, dass wegen einer bestimmten Straftat die strafrechtliche Verfolgung gewünscht wird. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Rechtsfolge oder Verfahren und damit das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung beeinflussen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und…

  • |

    Revisionshauptverhandlung

    Die Revisionshauptverhandlung ist die mündliche Verhandlung vor dem strafrechtlichen Revisionsgericht über ein zulässig angefochtenes Urteil. Sie dient nicht einer neuen Beweisaufnahme zur Tat, sondern der rechtlichen Prüfung des Urteils anhand der Revisionsanträge und zulässigen Rügen. Nach Vortrag eines Berichterstatters werden Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger gehört. In gesetzlich bestimmten Fällen kann das Revisionsgericht ohne Hauptverhandlung durch…

  • Mittelbare Täterschaft

    Mittelbare Täterschaft bezeichnet die Tatbegehung durch einen anderen Menschen als Werkzeug aufgrund überlegenen Wissens oder Wollens des Hintermanns. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch…

  • |

    Zivilbevölkerung im humanitären Völkerrecht

    Zivilbevölkerung im humanitären Völkerrecht ist die Gesamtheit der Personen, die nicht Angehörige der Streitkräfte oder sonst Kombattanten sind. Sie darf weder als solche noch durch unterschiedslose Angriffe zum Ziel gemacht werden. Konfliktparteien müssen zwischen militärischen Zielen und zivilen Personen sowie Objekten unterscheiden, Vorsichtsmaßnahmen treffen und unverhältnismäßige Begleitschäden vermeiden. Einzelne Zivilpersonen verlieren den unmittelbaren Angriffsschutz nur…

  • |

    Kombattant

    Ein Kombattant ist ein Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei, der nach dem humanitären Völkerrecht grundsätzlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen darf. Wird er im internationalen bewaffneten Konflikt gefangen genommen, besitzt er regelmäßig Anspruch auf Kriegsgefangenenstatus und darf allein wegen rechtmäßiger Kampfhandlungen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Er muss sich von der Zivilbevölkerung unterscheiden und die Regeln des…