Revisionshauptverhandlung
Die Revisionshauptverhandlung ist die mündliche Verhandlung vor dem strafrechtlichen Revisionsgericht über ein zulässig angefochtenes Urteil. Sie dient nicht einer neuen Beweisaufnahme zur Tat, sondern der rechtlichen Prüfung des Urteils anhand der Revisionsanträge und zulässigen Rügen. Nach Vortrag eines Berichterstatters werden Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger gehört. In gesetzlich bestimmten Fällen kann das Revisionsgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Andernfalls schließt die Verhandlung mit Urteil.
Rechtliche Bedeutung
Die §§ 350 und 351 StPO ordnen Anwesenheit, Anhörung und Ablauf. Gegenstand bleibt die Rechtskontrolle, nicht eine zweite Tatsacheninstanz.
Voraussetzungen und Folgen
Der nicht inhaftierte Angeklagte hat grundsätzlich kein Recht auf persönliche Anwesenheit, kann sich aber durch einen Verteidiger vertreten lassen. Besonderheiten gelten für einen inhaftierten Angeklagten.
Beispiel
Der Bundesgerichtshof verhandelt über eine Sach- und Verfahrensrüge. Der Berichterstatter trägt den bisherigen Verfahrensgang vor; anschließend stellen die Beteiligten ihre Anträge.
Häufige Fragen
Werden Zeugen erneut vernommen?
Grundsätzlich nein. Das Revisionsgericht überprüft Rechtsfehler auf der vorhandenen Grundlage.
Muss der Angeklagte erscheinen?
Regelmäßig nicht; seine Vertretung und Anhörungsrechte richten sich nach § 350 StPO.
Endet jede Revision mit Hauptverhandlung?
Nein. Viele Revisionen werden im gesetzlich vorgesehenen Beschlussverfahren entschieden.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.