Urkundenfälschung

Urkundenfälschung ist das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer solchen Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 267 StGB schützt Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs. Eine Urkunde muss eine verkörperte Gedankenerklärung sein, ihren Aussteller erkennen lassen und zum Beweis geeignet und bestimmt sein.

Voraussetzungen und Folgen

undefined

Beispiel

Der Täter unterschreibt einen Vertrag mit dem Namen eines anderen und legt ihn zur Täuschung als echt vor.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Urkundenfälschung?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Revisionsbegründung

    Die Revisionsbegründung ist die innerhalb einer gesetzlichen Frist einzureichende Erklärung, mit der der Revisionsführer darlegt, weshalb ein Strafurteil auf einer Rechtsverletzung beruht. Sie muss mindestens einen bestimmten Revisionsantrag und die Bezeichnung der gerügten Rechtsnormverletzung enthalten. Bei einer Verfahrensrüge sind außerdem die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig vorzutragen. Die Begründung unterliegt besonderen Formvorschriften und kann regelmäßig nur durch…

  • |

    Schwurgericht

    Das Schwurgericht ist eine besondere große Strafkammer des Landgerichts für vorsätzliche Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wurde, sowie weitere gesetzlich zugewiesene schwere Delikte. Trotz der historischen Bezeichnung ist es heute kein eigenständiges Geschworenengericht. Der Spruchkörper besteht in der Hauptverhandlung aus Berufsrichtern und Schöffen, die gemeinsam und mit grundsätzlich gleichem Stimmrecht entscheiden. Seine…

  • Computerbetrug

    Computerbetrug ist die Schädigung fremden Vermögens durch Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs in Bereicherungsabsicht. § 263a StGB erfasst insbesondere unrichtige Programmgestaltung, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Datenverwendung und sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Die Vorschrift schließt Strafbarkeitslücken, wenn kein Mensch unmittelbar getäuscht wird. Versuch, Beteiligung und besonders schwere Fälle können ebenfalls strafbar sein. Digitale Beweissicherung…

  • Raub

    Raub ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich…

  • Alternative Kausalität

    Alternative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Bedingungen unabhängig voneinander gesetzt werden und jede für sich den Erfolg zur selben Zeit herbeigeführt hätte. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Zurechnung, Rechtswidrigkeit oder Schuld und damit das Ergebnis der Strafbarkeitsprüfung beeinflussen….

  • Abfangen von Daten

    Abfangen von Daten ist nach § 202b StGB das unbefugte Erlangen nicht für den Täter bestimmter Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder elektromagnetischen Abstrahlung. Erfasst wird insbesondere das heimliche Mitschneiden laufender Kommunikation. Anders als beim Ausspähen steht nicht der gespeicherte Datenbestand, sondern der Übertragungsvorgang im Mittelpunkt. Technische Werkzeuge, Vorbereitungshandlungen und Weiterverwendung können weitere Strafnormen erfüllen….