Urkundenfälschung
Urkundenfälschung nach § 267 StGB begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte beziehungsweise verfälschte Urkunde gebraucht. Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Geschützt werden Echtheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Nicht jede schriftliche Unwahrheit ist daher eine Urkundenfälschung; entscheidend ist grundsätzlich die Täuschung über die Identität des Ausstellers.
Geschütztes Rechtsgut
§ 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Der Tatbestand richtet sich gegen Täuschungen über die Echtheit einer beweiserheblichen Erklärung. Ein Vermögensschaden oder eine tatsächlich gelungene Täuschung ist nicht erforderlich. Entsteht durch den Einsatz der Urkunde zusätzlich ein Vermögensschaden, kann daneben insbesondere Betrug zu prüfen sein.
Der strafrechtliche Urkundenbegriff
Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese drei Funktionen werden als Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion bezeichnet. Nicht jedes Schriftstück erfüllt sie. Ein rein privater Entwurf ohne Beweisbestimmung oder ein Gegenstand, der keinen menschlichen Erklärungsinhalt erkennen lässt, ist keine Urkunde.
Aussteller und geistige Urheberschaft
Aussteller ist nicht notwendig derjenige, der das Dokument körperlich geschrieben oder gedruckt hat. Maßgeblich ist, wem die Erklärung geistig zugerechnet werden soll. Eine Urkunde ist unecht, wenn ihr scheinbarer Aussteller und ihr wirklicher Aussteller auseinanderfallen. Deshalb betrifft die Echtheitsprüfung die Identität des Erklärenden und nicht lediglich die sachliche Wahrheit des Inhalts.
Schriftliche Lüge
Wer unter seinem eigenen Namen bewusst eine inhaltlich falsche Erklärung abgibt, stellt grundsätzlich keine unechte Urkunde her. Das Schriftstück stammt dann von demjenigen, den es als Aussteller ausweist; es ist lediglich inhaltlich unwahr. Eine solche schriftliche Lüge kann andere Straftatbestände erfüllen, ist aber ohne zusätzliche Umstände keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Herstellen einer unechten Urkunde
Eine unechte Urkunde stellt her, wer eine beweiserhebliche Erklärung so hervorbringt, dass sie den Anschein erweckt, von einer anderen Person zu stammen. Typischer Fall ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Unterschreibt der Täter dagegen wirksam und erkennbar in offener Stellvertretung, fallen scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht notwendig auseinander; entscheidend sind Vertretungsbefugnis und Erklärungsinhalt des konkreten Dokuments.
Verfälschen einer echten Urkunde
Verfälschen bedeutet die nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, sodass die veränderte Erklärung weiterhin den Anschein erweckt, vom ursprünglichen Aussteller zu stammen. Der Täter verändert damit die Beweisrichtung der Urkunde. Bloßes Beschädigen oder Vernichten eines Dokuments genügt nicht, wenn dadurch keine neue scheinbare Ausstellererklärung entsteht.
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Der Täter gebraucht die Urkunde, wenn er sie dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit erhält, sie wahrzunehmen und als Beweismittel zu benutzen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme oder ein Irrtum ist nicht erforderlich. Mehrere Herstellungs- und Gebrauchshandlungen können unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung eine einheitliche Urkundenfälschung bilden, wenn bereits beim Herstellen ein konkreter Gebrauch geplant ist.
Täuschung im Rechtsverkehr
Der Täter muss mit der Absicht handeln, durch die Urkunde bei einem anderen eine Fehlvorstellung über eine rechtlich erhebliche Tatsache hervorzurufen und dadurch ein rechtlich bedeutsames Verhalten zu veranlassen. Die erstrebte Täuschung muss gerade die Echtheit der Urkunde betreffen. Rein private Scherze ohne Bezug zu rechtserheblichem Verhalten genügen nicht.
Vorsatz und Irrtum
Neben der Täuschungsabsicht ist zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale erforderlich. Der Täter muss insbesondere die Unechtheit oder Verfälschung und die Beweisbestimmung erkennen. Glaubt er, zur Unterzeichnung im Namen des Ausstellers befugt zu sein, kann ein Tatbestandsirrtum vorliegen. Fahrlässige Urkundenfälschung ist nicht strafbar.
Kopien, Scans und digitale Erklärungen
Eine bloße Fotokopie ist regelmäßig keine Urkunde, wenn sie erkennbar nur das Abbild eines Originals wiedergibt. Wird eine Kopie jedoch so eingesetzt oder gestaltet, dass sie selbst als Original erscheinen und eigenständigen Beweis erbringen soll, kann die Bewertung anders ausfallen. Für beweiserhebliche Daten, bei denen die visuelle Verkörperung fehlt, enthält § 269 StGB einen besonderen Tatbestand. Elektronische Dokumente sind daher nicht pauschal nach § 267 StGB zu behandeln.
Versuch, Strafrahmen und besonders schwere Fälle
Der Versuch ist nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. § 267 Abs. 3 nennt Regelbeispiele besonders schwerer Fälle, darunter gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes, eine große Zahl von Urkunden sowie den Missbrauch einer Stellung als Amtsträger. Absatz 4 enthält eine Qualifikation für gewerbsmäßige Bandenbegehung.
Beispiel
A erstellt einen Arbeitsvertrag, setzt darunter ohne Befugnis die nachgeahmte Unterschrift des Unternehmers B und legt das Dokument einer Bank als vermeintlichen Beschäftigungsnachweis vor. Das Schriftstück verkörpert eine beweiserhebliche Erklärung und lässt B als scheinbaren Aussteller erkennen, obwohl sie tatsächlich von A stammt. A hat eine unechte Urkunde hergestellt und sie zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Ob die Bank den Kredit bewilligt, ist für die Vollendung des § 267 StGB nicht entscheidend.
Häufige Fragen
Ist jede falsche Angabe in einem unterschriebenen Dokument Urkundenfälschung?
Nein. Stammt das Dokument vom erkennbaren Aussteller, liegt häufig nur eine inhaltlich falsche, aber echte Urkunde vor.
Muss durch die Fälschung ein Schaden entstehen?
Nein. § 267 StGB schützt den Rechtsverkehr; ein Vermögensschaden und eine erfolgreiche Täuschung sind nicht erforderlich.
Ist eine Fotokopie eine Urkunde?
Eine als Kopie erkennbare Wiedergabe ist regelmäßig keine eigenständige Urkunde. Soll sie selbst als Original erscheinen und Beweis erbringen, kann die Einordnung anders ausfallen.
Ist die Benutzung einer bereits gefälschten Urkunde strafbar?
Ja. Das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde ist eine selbstständige Tatvariante des § 267 Abs. 1 StGB.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Grundlage ist § 267 StGB; für beweiserhebliche Daten ist außerdem § 269 StGB wichtig. Zum strafrechtlichen Urkundenbegriff und zur Abgrenzung der schriftlichen Lüge siehe den Beschluss des BGH vom 23. März 2010 – 5 StR 7/10. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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