Urkundenfälschung
Urkundenfälschung ist das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer solchen Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.
Rechtliche Bedeutung
§ 267 StGB schützt Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs. Eine Urkunde muss eine verkörperte Gedankenerklärung sein, ihren Aussteller erkennen lassen und zum Beweis geeignet und bestimmt sein.
Voraussetzungen und Folgen
undefined
Beispiel
Der Täter unterschreibt einen Vertrag mit dem Namen eines anderen und legt ihn zur Täuschung als echt vor.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen hat Urkundenfälschung?
Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.
Ist auch der Versuch strafbar?
Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.