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Vermögensdelikte

Vermögensdelikte sind Straftaten, die das Vermögen als Ganzes oder einzelne Vermögenswerte schützen. Wichtige Gruppen sind Eigentumsdelikte wie Diebstahl, vermögensschädigende Täuschungsdelikte wie Betrug, Treuebruchsdelikte wie Untreue sowie räuberische und erpresserische Delikte. Die Tatbestände unterscheiden sich nach Schutzgut, Tathandlung und Bereicherungsabsicht. Für die Prüfung sind insbesondere Fremdheit, Gewahrsam, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht und die Konkurrenz mehrerer Delikte maßgeblich.

Eigentum und Vermögen

Eigentumsdelikte schützen die rechtliche Herrschaft über einzelne Sachen. Vermögensdelikte im engeren Sinn schützen dagegen den wirtschaftlichen Gesamtwert aller geldwerten Positionen. Die Unterscheidung erklärt, warum Diebstahl auch ohne Vermögensschaden vollendet sein kann, Betrug aber einen solchen Schaden verlangt.

Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl nach § 242 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht voraus. Unterschlagung nach § 246 StGB verlangt keine Wegnahme, sondern eine nach außen erkennbare rechtswidrige Zueignung.

Betrug

Betrug nach § 263 StGB verlangt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden sowie Vorsatz und rechtswidrige stoffgleiche Bereicherungsabsicht. Das Opfer mindert sein Vermögen aufgrund des Irrtums selbst; darin liegt der zentrale Unterschied zum Diebstahl.

Untreue

Untreue nach § 266 StGB erfasst Missbrauch einer Verfügungsbefugnis oder Verletzung einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht, wodurch dem betreuten Vermögen ein Nachteil entsteht. Nicht jede Vertragsverletzung begründet eine solche Pflicht.

Raub und Erpressung

Raub verbindet qualifizierte Nötigungsmittel mit einer Wegnahme in Zueignungsabsicht. Erpressung verlangt Gewalt oder Drohung, wodurch ein Vermögensnachteil herbeigeführt wird. Beide Delikte schützen Vermögen und persönliche Freiheit.

Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden liegt grundsätzlich vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens nach der Tat geringer ist als zuvor. Leistung und Gegenleistung werden saldiert. Auch konkrete Vermögensgefährdungen können genügen, wenn sie bereits zu einer wirtschaftlich messbaren Entwertung führen.

Zueignungs- und Bereicherungsabsicht

Zueignungsabsicht betrifft die zumindest vorübergehende Aneignung und dauerhafte Enteignung einer Sache oder ihres Sachwerts. Bereicherungsabsicht zielt auf einen Vermögensvorteil. Beim Betrug muss der erstrebte Vorteil stoffgleich die Kehrseite des verursachten Schadens sein.

Konkurrenzen

Ein Lebenssachverhalt kann mehrere Vermögensdelikte berühren. Ob Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz vorliegt, richtet sich nach Handlungseinheit und Schutzzweck. Spezielle Tatbestände können allgemeinere Vorschriften verdrängen.

Beispiel

A täuscht B über die Echtheit einer Uhr und erhält dafür 5.000 Euro. Gibt B das Geld aufgrund des Irrtums heraus und ist die Uhr nahezu wertlos, kommt Betrug in Betracht. Entwendet A das Geld dagegen ohne Mitwirkung des B aus dessen Tasche, ist Diebstahl zu prüfen.

Häufige Fragen

Sind Vermögensdelikte nur Eigentumsdelikte?

Nein. Viele Tatbestände schützen das Vermögen als wirtschaftliche Gesamtheit.

Muss immer ein Schaden eintreten?

Nein. Eigentumsdelikte wie Diebstahl setzen keinen Vermögensschaden voraus.

Was unterscheidet Betrug und Diebstahl?

Beim Betrug verfügt das getäuschte Opfer irrtumsbedingt; beim Diebstahl bricht der Täter fremden Gewahrsam.

Ist der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand; bei Diebstahl und Betrug ist der Versuch ausdrücklich strafbar.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Zentrale Vorschriften sind § 242 StGB, § 263 StGB und § 266 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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