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Belehrung des Beschuldigten

Die Belehrung des Beschuldigten informiert ihn vor seiner ersten Vernehmung über den Tatvorwurf, die in Betracht kommenden Strafvorschriften und seine wesentlichen Verteidigungsrechte. Er muss insbesondere erfahren, dass er sich äußern oder schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen darf. Außerdem ist auf Entlastungsbeweisanträge und unter Voraussetzungen auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers hinzuweisen. Eine ordnungsgemäße Belehrung sichert die freie Entscheidung über eine Aussage; erhebliche Fehler können die Verwertbarkeit späterer Angaben beeinträchtigen.

Rechtliche Bedeutung

Die Belehrung macht Beschuldigtenrechte praktisch wirksam und verhindert Aussagen, die auf Unkenntnis über die eigene Verfahrensstellung beruhen.

Voraussetzungen und Folgen

Inhalt und Zeitpunkt richten sich nach Vernehmungssituation und Verfahrensstand. Auch Polizei und Staatsanwaltschaft treffen entsprechende Belehrungspflichten.

Beispiel

Vor Beginn einer polizeilichen Vernehmung erklärt der Beamte den Tatvorwurf, das Schweigerecht und das Recht, zunächst einen Verteidiger zu kontaktieren.

Häufige Fragen

Wann muss belehrt werden?

Grundsätzlich vor Beginn der ersten Beschuldigtenvernehmung.

Muss der Beschuldigte danach aussagen?

Nein. Er kann vollständig schweigen oder sich nach Beratung äußern.

Was folgt aus einer fehlenden Belehrung?

Je nach Umständen kann ein Beweisverwertungsverbot für die ohne wirksame Belehrung erlangte Aussage bestehen.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 136 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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