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Aussagedelikte

Aussagedelikte sind die Straftaten der §§ 153 bis 163 StGB, die falsche Angaben vor Gerichten oder anderen zuständigen Stellen sanktionieren. Dazu gehören falsche uneidliche Aussage, Meineid, falsche Versicherung an Eides Statt und fahrlässiger Falscheid. Geschützt wird die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Täterkreis, zuständige Stelle, Abschluss der Aussage und subjektive Anforderungen unterscheiden sich. Sonderregelungen betreffen Aussagenotstand, rechtzeitige Berichtigung und den Versuch der Verleitung zur Falschaussage.

Geschütztes Rechtsgut

Die Vorschriften sichern eine verlässliche Tatsachengrundlage gerichtlicher und behördlicher Entscheidungen. Ein konkreter Fehlentscheid oder sonstiger Schaden ist für die Vollendung grundsätzlich nicht erforderlich. Entscheidend ist die tatbestandsmäßige Gefährdung der Wahrheitsermittlung.

Falsche uneidliche Aussage

Nach § 153 StGB macht sich ein Zeuge oder Sachverständiger strafbar, der vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle vorsätzlich falsch aussagt. Falsche uneidliche Aussage ist ein eigenhändiges Vergehen; der Versuch ist nicht strafbar.

Meineid

Meineid nach § 154 StGB setzt voraus, dass der Täter die falsche Aussage ordnungsgemäß beschwört. Wegen der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ist er ein Verbrechen. Beschuldigte werden im eigenen Strafverfahren nicht vereidigt.

Falsche Versicherung an Eides Statt

§ 156 StGB erfasst die falsche Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vor einer hierfür zuständigen Behörde oder die falsche Aussage unter Berufung auf eine solche Versicherung. Eine bloß privat abgegebene eidesstattliche Erklärung genügt nicht.

Falschheit und Umfang der Aussage

Eine Aussage ist falsch, soweit ihr Inhalt nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt. Zum Aussageumfang gehören die Tatsachen innerhalb des erkennbaren Vernehmungsgegenstands. Bewusstes Verschweigen kann den Tatbestand erfüllen, wenn dadurch eine unvollständige Darstellung als vollständig erscheint.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

§§ 153, 154 und 156 StGB setzen Vorsatz voraus. § 163 StGB bestraft hingegen fahrlässigen Falscheid und fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt. Eine fahrlässige uneidliche Falschaussage ist nicht nach § 153 StGB strafbar.

Aussagenotstand und Berichtigung

§ 157 StGB kann Zeugen oder Sachverständige privilegieren, die falsch aussagen, um sich oder Angehörige vor Bestrafung oder einer freiheitsentziehenden Maßregel zu schützen. § 158 StGB ermöglicht bei rechtzeitiger Berichtigung Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe.

Verleitung zur Falschaussage

§ 160 StGB erfasst die Veranlassung einer gutgläubigen Person zu einer falschen Aussage oder Versicherung. § 159 StGB ordnet für bestimmte erfolglose Einwirkungen eine besondere Versuchsstrafbarkeit an. Bei vorsätzlich falsch aussagenden Haupttätern gelten die allgemeinen Regeln über Anstiftung.

Beispiel

Zeuge Z bestätigt vor Gericht bewusst einen erfundenen Vertragsschluss. Bleibt die Aussage unbeeidigt, kommt § 153 StGB in Betracht. Beschwört Z sie anschließend ordnungsgemäß, ist grundsätzlich § 154 StGB einschlägig. Berichtigt er rechtzeitig, kann § 158 StGB die Rechtsfolge beeinflussen.

Häufige Fragen

Ist jede Lüge gegenüber der Polizei ein Aussagedelikt?

Nein. Polizei und Staatsanwaltschaft sind keine zur eidlichen Zeugenvernehmung zuständigen Stellen.

Können Angeklagte nach § 153 StGB bestraft werden?

Nicht wegen ihrer eigenen Einlassung als Beschuldigte.

Ist eine falsche Aussage aus Versehen strafbar?

Nur in den ausdrücklich geregelten Fahrlässigkeitsfällen, insbesondere nach § 163 StGB.

Kann eine Korrektur helfen?

Ja, wenn sie rechtzeitig im Sinne des § 158 StGB erfolgt.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind die §§ 153 bis 163 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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