|

Urteilsabsetzungsfrist

Die Urteilsabsetzungsfrist ist die gesetzliche Frist, innerhalb deren ein strafgerichtliches Urteil nach seiner Verkündung vollständig schriftlich zu den Akten gebracht werden muss. Ihre Dauer richtet sich nach der Länge der Hauptverhandlung und beträgt grundsätzlich fünf Wochen. Bei längeren Verhandlungen verlängert sie sich stufenweise. Die Frist sichert eine zeitnahe, auf dem Beratungsergebnis beruhende Begründung. Ihre nicht gerechtfertigte Überschreitung begründet regelmäßig einen absoluten Revisionsgrund.

Rechtliche Bedeutung

Maßgeblich ist § 275 StPO. Das fristgerecht fertiggestellte Urteil muss von den mitwirkenden Richtern unterschrieben sein; nachträgliche inhaltliche Änderungen sind nur eng begrenzt zulässig.

Voraussetzungen und Folgen

Die Frist beginnt mit dem Tag der Verkündung. Eine Überschreitung ist nur bei einem im Gesetz nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Umstand unschädlich.

Beispiel

Nach einer sechstägigen Hauptverhandlung wird das schriftliche Urteil erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist vollständig unterschrieben zu den Akten gebracht. Ohne tragfähigen Hinderungsgrund kann die Revision darauf gestützt werden.

Häufige Fragen

Gilt die Frist auch für kurze Verfahren?

Ja. Auch nach eintägiger Hauptverhandlung gilt die gesetzliche Grundfrist.

Kann Arbeitsüberlastung die Verspätung rechtfertigen?

Gewöhnliche Arbeitsüberlastung genügt grundsätzlich nicht als unabwendbarer Umstand.

Welche Folge hat ein Fristverstoß?

Er kann nach § 338 Nummer 7 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Beweismittel

    Beweismittel sind die gesetzlich anerkannten Mittel, mit denen ein Gericht oder eine Behörde entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen kann. Sie machen einen streitigen Sachverhalt für das Verfahren überprüfbar. Welche Beweismittel zugelassen sind und wie sie erhoben werden, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Typische Beweismittel sind Zeugen, Sachverständige, Urkunden, der Augenschein und die Parteivernehmung. Ihre Würdigung folgt…

  • |

    Zäsurwirkung

    Zäsurwirkung bezeichnet die zeitliche Trennwirkung einer früheren strafgerichtlichen Verurteilung für die Gesamtstrafenbildung. Taten, die vor dieser Entscheidung begangen wurden, können bei erfüllten weiteren Voraussetzungen mit der früheren Strafe zusammengeführt werden; spätere Taten grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist regelmäßig das Datum des ersten Urteils, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zäsur…

  • Prozessfähigkeit

    Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Bevollmächtigten wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen. Sie entspricht im Zivilprozess grundsätzlich der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit. Prozessunfähige Parteien handeln durch ihren gesetzlichen Vertreter. Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und von Parteifähigkeit sowie Postulationsfähigkeit abzugrenzen. Das Gericht hat ihr Vorliegen von Amts wegen zu berücksichtigen. Funktion im Verfahren Sie…

  • |

    Klage

    Klage ist der Antrag an ein Gericht, über einen geltend gemachten Anspruch durch Urteil zu entscheiden. Sie leitet regelmäßig den Zivilprozess ein und muss insbesondere Parteien, Gericht, Klageantrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erkennen lassen. Bedeutung und Voraussetzungen Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht und dem konkreten Einzelfall. Maßgebliche Vorschriften, Fristen und…

  • |

    Ordentliche Gerichtsbarkeit

    Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist der Gerichtszweig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafsachen, soweit keine besondere Zuständigkeit besteht. Ihr Gerichtsaufbau umfasst grundsätzlich Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. Welche Instanz zuständig ist, bestimmen Gerichtsverfassungsgesetz und jeweilige Verfahrensordnung. Die Bezeichnung „ordentlich“ ist historisch geprägt und bedeutet nicht, dass andere Gerichtsbarkeiten weniger regulär oder…

  • |

    Reichsjustizgesetze

    Die Reichsjustizgesetze waren ein Bündel von 1877 verabschiedeten und 1879 in Kraft getretenen Gesetzen, die Gerichtsorganisation und Verfahren im Deutschen Reich vereinheitlichten. Im Zentrum standen Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung und Konkursordnung; weitere Einführungs- und Gebührenregelungen ergänzten sie. Die Reform beseitigte zahlreiche einzelstaatliche Verfahrensordnungen, schuf einen weitgehend einheitlichen Instanzenaufbau und errichtete das Reichsgericht als obersten Gerichtshof. Wesentliche…