Verwarnung im Jugendstrafrecht

Verwarnung im Jugendstrafrecht ist das mildeste Zuchtmittel. Das Jugendgericht hält dem jungen Täter das Unrecht seiner Tat förmlich vor und warnt ihn vor weiteren Straftaten. Die Verwarnung kann allein oder zusammen mit Auflagen ausgesprochen werden. Sie eignet sich vor allem, wenn bereits die deutliche gerichtliche Missbilligung eine ausreichende erzieherische Wirkung erwarten lässt. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Rechtliche Bedeutung

Die Verwarnung ist in § 14 JGG geregelt. Sie setzt keine Verhängung einer Jugendstrafe voraus.

Voraussetzungen und Folgen

Die Anwendung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das Gericht muss die maßgeblichen Umstände feststellen, würdigen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Beispiel

Nach einer geringfügigen Ersttat spricht das Gericht eine Verwarnung aus und sieht von weiteren Maßnahmen ab.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Verwarnung im Jugendstrafrecht?

Der Begriff kann die strafrechtliche Rechtsfolge oder den Ablauf des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Folgen hängen von den gesetzlichen Regeln und den konkreten Umständen ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Prozessrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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