Jugendschöffengericht

Das Jugendschöffengericht ist ein Spruchkörper des Amtsgerichts für Jugendstrafsachen. Es besteht grundsätzlich aus einem Jugendrichter als Vorsitzendem und zwei Jugendschöffen. Zuständig ist es insbesondere, wenn eine umfangreichere Beweisaufnahme oder eine schwerere Rechtsfolge als beim Jugendrichter zu erwarten ist, ohne dass die Sache vor die Jugendkammer gehört. Seine Verhandlung berücksichtigt die besonderen Schutz- und Erziehungsgrundsätze des Jugendgerichtsgesetzes.

Rechtliche Einordnung

Die Zuständigkeit folgt vor allem aus §§ 39 und 40 JGG sowie den allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Die Jugendschöffen wirken mit gleichem Stimmrecht an der Entscheidung mit.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht kann Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und – bei gesetzlichen Voraussetzungen – Jugendstrafe verhängen.

Beispiel

Nach mehreren gemeinschaftlich begangenen Raubtaten erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage zum Jugendschöffengericht, weil eine erhebliche Jugendstrafe im Raum steht.

Häufige Fragen

Wo ist Jugendschöffengericht geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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