Verfassungsorgantreue

Verfassungsorgantreue bezeichnet die Pflicht oberster Staatsorgane, ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen unter gegenseitiger Rücksichtnahme auszuüben. Sie folgt aus dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit innerhalb der Verfassungsordnung und begrenzt eine formal zulässige Machtausübung, wenn diese die Funktionsfähigkeit eines anderen Organs vereiteln würde. Die Pflicht schafft keine neuen Zuständigkeiten, beeinflusst aber Verfahren, Informationsaustausch und die Lösung institutioneller Konflikte zwischen Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht.

Bedeutung und Reichweite

Die Verfassungsorgantreue ergänzt geschriebene Zuständigkeitsregeln des Grundgesetzes. Sie ähnelt der Bundestreue, betrifft aber das Verhältnis von Verfassungsorganen. Hintergrundinformationen bietet das-grundgesetz.de.

Beispiel

Verweigert die Bundesregierung dem Bundestag ohne tragfähigen Grund alle für seine Kontrolle benötigten Informationen, kann dies die organschaftliche Rücksichtnahmepflicht verletzen.

FAQ

Ist Verfassungsorgantreue ausdrücklich geregelt?

Nein. Sie wird aus der Struktur und Funktionsordnung des Grundgesetzes hergeleitet.

Wer ist gebunden?

Vor allem die obersten Verfassungsorgane und ihre Teile.

Ersetzt sie eine Kompetenznorm?

Nein. Sie steuert die Ausübung bestehender Kompetenzen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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