Bundesstaat

Ein Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, in dem die staatlichen Befugnisse verfassungsrechtlich zwischen Bund und Gliedstaaten verteilt sind. Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Die Länder besitzen eigene Staatsgewalt, Verfassungen und Organe, sind jedoch in die bundesstaatliche Ordnung eingebunden. Das Grundgesetz verteilt Gesetzgebung und Verwaltung, garantiert die Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat und schützt die föderale Gliederung vor ihrer vollständigen Beseitigung.

Bundesstaatlichkeit im Grundgesetz

Art. 20 Abs. 1 GG verankert das Bundesstaatsprinzip. Bund und Länder sind nicht bloß Verwaltungsbezirke, sondern Träger eigener staatlicher Befugnisse. Die Länder verfügen insbesondere über Landesverfassungen, Landtage, Landesregierungen und eine eigene Gerichtsbarkeit innerhalb der bundesrechtlichen Gerichtsordnung.

Art. 79 Abs. 3 GG schützt die Gliederung des Bundes in Länder und deren grundsätzliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Eine Verfassungsänderung darf deshalb den föderalen Aufbau nicht beseitigen oder die Länder zu rechtlich bedeutungslosen Verwaltungseinheiten herabstufen.

Grundsatz der Länderzuständigkeit

Nach Art. 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Bundeszuständigkeiten bedürfen daher einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Diese Ausgangsregel wird für einzelne Aufgabenbereiche durch speziellere Kompetenznormen konkretisiert.

Gesetzgebung nach Art. 70 GG

Art. 70 Abs. 1 GG weist den Ländern das Gesetzgebungsrecht zu, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz verleiht. Bundeskompetenzen ergeben sich vor allem aus den Vorschriften über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung. Deshalb ist etwa das Schulrecht im Wesentlichen Landessache, während das bürgerliche Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört.

Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 83 GG

Bundesgesetze werden nicht automatisch durch Bundesbehörden vollzogen. Nach Art. 83 GG führen die Länder sie grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Die Trennung von Gesetzgebung und Verwaltung ist ein prägendes Merkmal des deutschen Föderalismus: Ein Bundesgesetz kann von Landesbehörden angewandt werden.

Mitwirkung der Länder im Bundesrat

Nach Art. 50 GG wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen; er ist keine zweite, unmittelbar vom Volk gewählte Parlamentskammer. Art und Stärke seiner Mitwirkung hängen insbesondere davon ab, ob ein Gesetz Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz ist.

Die föderale Beteiligung verbindet eigenständige Länderzuständigkeiten mit gesamtstaatlicher Entscheidung. Die Bundesratsstimme wird dabei nicht persönlich frei, sondern als Teil der einheitlich abzugebenden Stimmen eines Landes ausgeübt.

Abgrenzung zu anderen Staatsformen

Einheitsstaat

Im Einheitsstaat liegt die ursprüngliche Staatsgewalt beim Zentralstaat. Regionale Einheiten können zwar weitreichende Autonomie besitzen, ihre Zuständigkeiten beruhen jedoch grundsätzlich auf der zentralen Rechtsordnung und haben nicht dieselbe bundesstaatliche Verfassungsgarantie.

Staatenbund

Ein Staatenbund ist eine völkerrechtliche Verbindung souveräner Staaten. Anders als im Bundesstaat entsteht grundsätzlich kein neuer Staat mit unmittelbarer Herrschaftsgewalt über die Bürger. Die Mitgliedstaaten bleiben Träger der Souveränität und handeln auf Grundlage eines zwischenstaatlichen Vertrages.

Beispiel

Der Bund erlässt aufgrund einer ihm zugewiesenen Kompetenz ein Bundesgesetz. Soweit das Grundgesetz keinen Bundesvollzug vorsieht, wenden Landesbehörden dieses Gesetz nach Art. 83 GG als eigene Angelegenheit an. Zugleich waren die Länder über den Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Gesetzgebung durch den Bund und Vollzug durch die Länder fallen damit institutionell auseinander.

Häufige Fragen

Sind die Länder souveräne Staaten?

Sie besitzen eigene Staatsgewalt, sind aber Glieder eines Gesamtstaates und an das Grundgesetz sowie den Vorrang des Bundesrechts gebunden. Völkerrechtliche Souveränität kommt grundsätzlich dem Bund zu.

Darf der Bund jede Materie gesetzlich regeln?

Nein. Er benötigt eine Kompetenzzuweisung im Grundgesetz. Fehlt sie, verbleibt die Gesetzgebung nach Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern.

Führen Bundesbehörden alle Bundesgesetze aus?

Nein. Art. 83 GG bestimmt als Regelfall den Vollzug durch die Länder. Bundeseigene Verwaltung oder Bundesauftragsverwaltung bedürfen besonderer verfassungsrechtlicher Regelungen.

Weiterführende Hinweise

Zum staatsrechtlichen Zusammenhang gehören Grundgesetz, Staatsrecht und Verfassungsrecht. Vertiefungen bieten das-grundgesetz.de und der amtliche Text des Grundgesetzes.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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