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Bundesaufsicht

Bundesaufsicht ist die verfassungsrechtlich geregelte Kontrolle des Bundes über die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder. Ihr Umfang hängt davon ab, ob die Länder Bundesrecht als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes vollziehen. Bei der Landeseigenverwaltung prüft der Bund grundsätzlich die Rechtmäßigkeit; bei der Bundesauftragsverwaltung kann sich die Aufsicht zusätzlich auf Zweckmäßigkeit und fachliche Weisungen erstrecken. Die Aufsicht wahrt einheitlichen Gesetzesvollzug, ohne die föderale Verwaltungsteilung aufzuheben.

Formen der Aufsicht

Art. 84 und 85 Grundgesetz unterscheiden Rechts- und Fachaufsicht. Die Regeln stehen im Zusammenhang mit Bundesstaat, Bundestreue und Verwaltungskompetenz.

Beispiel

Vollzieht ein Land ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit fehlerhaft, kann die Bundesregierung nach dem vorgesehenen Verfahren eine Rechtsverletzung beanstanden.

FAQ

Darf der Bund jede Landesbehörde anweisen?

Nein. Weisungsrechte bestehen nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen Fällen.

Was wird bei Landeseigenverwaltung geprüft?

Grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Vollzugs.

Wer entscheidet einen Streit?

Je nach Verfahrenslage insbesondere Bundesrat oder Bundesverfassungsgericht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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