Zweitstimme
Die Zweitstimme ist bei der Bundestagswahl die Stimme für die Landesliste einer Partei. Sie ist grundsätzlich maßgeblich dafür, wie viele der 630 Sitze eine Partei im Bundestag erhält. Zugleich bestimmt sie, welche erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Partei durch Zweitstimmen gedeckt sind. Parteien unterhalb der gesetzlichen Sperrklausel werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, wobei derzeit die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Wahlkreisausnahme gilt.
Maßgebliche Parteienstimme
Die Zweitstimme verwirklicht das Verhältniswahlelement der personalisierten Verhältniswahl. Sie wird für eine Landesliste abgegeben. Die Sitzverteilung erfolgt bundesweit nach den gültigen Zweitstimmen und wird anschließend auf die Landeslisten verteilt.
Verhältnis zur Erststimme
Erst- und Zweitstimme können verschiedenen Parteien gegeben werden. Die Erststimme priorisiert Personen; die Zweitstimme begrenzt über die Zweitstimmendeckung die Zahl der Parteisitze.
Beispiel
Ein Wähler gibt seine Erststimme einem Wahlkreisbewerber der Partei A und seine Zweitstimme der Landesliste der Partei B. Beide Stimmen werden getrennt ausgewertet.
FAQ
Welche Stimme ist für die Parteistärke wichtiger?
Die Zweitstimme bestimmt grundsätzlich die Sitzanzahl einer Partei.
Kann man Stimmen aufteilen?
Ja. Erst- und Zweitstimme müssen nicht derselben Partei gelten.
Wo gibt es aktuelle Informationen?
Bei der Bundeswahlleiterin, in § 1 BWahlG und auf wahlrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.