Führungsaufsicht
Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die einen Verurteilten nach oder neben einer strafrechtlichen Sanktion staatlicher Betreuung und Kontrolle unterstellt. Sie kann durch gerichtliche Anordnung oder kraft Gesetzes eintreten. Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer begleiten die Lebensführung; das Gericht kann bestimmte Weisungen erteilen. Die Maßregel soll die Wiedereingliederung fördern und zugleich der Gefahr weiterer Straftaten begegnen. Sie ist keine zusätzliche Strafe und setzt jeweils eine gesetzliche Grundlage voraus.
Rechtsnatur und Zweck
Führungsaufsicht gehört nach § 61 StGB zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Anders als eine Freiheitsstrafe wird sie nicht nach dem Maß der Schuld bemessen. Entscheidend sind gesetzlich bestimmte Anlasstatsachen, eine Gefahrenprognose und das Ziel, den Verurteilten außerhalb des Vollzugs zu stabilisieren und zu kontrollieren.
Entstehung der Führungsaufsicht
Gerichtliche Anordnung
Nach § 68 Abs. 1 StGB kann das Gericht Führungsaufsicht neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten anordnen, wenn der jeweilige Straftatbestand dies besonders vorsieht und die Gefahr weiterer Straftaten besteht. Eine allgemeine Befugnis für jede Verurteilung enthält die Vorschrift nicht.
Eintritt kraft Gesetzes
In weiteren Fällen tritt Führungsaufsicht ohne neue Anordnung ein. Besonders praktisch ist § 68f StGB: Nach vollständiger Vollstreckung bestimmter Freiheitsstrafen beginnt sie grundsätzlich mit der Entlassung. Sie kann entfallen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Auch Entscheidungen über erledigte oder ausgesetzte freiheitsentziehende Maßregeln können Führungsaufsicht auslösen.
Aufsichtsstelle, Gericht und Bewährungshelfer
Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht das Verhalten und die Erfüllung von Weisungen. Ein Bewährungshelfer unterstützt und betreut den Verurteilten. Das Gericht behält die rechtliche Leitung und entscheidet insbesondere über Weisungen, Änderungen und die Dauer. Keine der beteiligten Stellen darf Zuständigkeiten der anderen eigenmächtig übernehmen.
Weisungen nach § 68b StGB
Das Gericht kann unter anderem Aufenthalts-, Kontakt-, Tätigkeits-, Besitz-, Melde- oder Abstinenzweisungen erteilen. Unter besonders engen Voraussetzungen kommt die elektronische Aufenthaltsüberwachung in Betracht. Jede Weisung muss das verbotene oder verlangte Verhalten genau bestimmen, der Verhinderung weiterer Straftaten dienen und verhältnismäßig sein. Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung sind unzulässig.
Ein Verstoß ist nicht automatisch eine Straftat. § 145a StGB erfasst nur den Verstoß gegen eine bestimmte Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB, durch den der Zweck der Maßregel gefährdet wird; verfolgt wird die Tat auf Antrag der Aufsichtsstelle.
Dauer und Beendigung
Die Führungsaufsicht dauert nach § 68c StGB grundsätzlich mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Unter engen Voraussetzungen kann unbefristete Führungsaufsicht eintreten oder angeordnet werden. Das Gericht kann die Maßregel vorzeitig beenden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Beginn, Verlängerung und Ende richten sich nach den gesetzlichen Sonderregeln.
Abgrenzung zur Bewährung
Bei der Bewährung wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrests ausgesetzt. Führungsaufsicht ist dagegen eine eigenständige Maßregel. Beide Systeme können ähnliche Instrumente wie Weisungen und Bewährungshilfe verwenden, beruhen aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und haben unterschiedliche Folgen.
Beispiel
Ein Verurteilter wird nach vollständiger Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe entlassen; kraft Gesetzes tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet genau bestimmte Melde- und Kontaktweisungen an. Die Aufsichtsstelle überwacht deren Einhaltung, der Bewährungshelfer unterstützt bei Wohnung und Arbeit. Erst ein qualifizierter Weisungsverstoß kann die Folgen des § 145a StGB auslösen.
Häufige Fragen
Ist Führungsaufsicht eine weitere Strafe?
Nein. Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung.
Kann Führungsaufsicht automatisch eintreten?
Ja. Das Gesetz ordnet ihren Eintritt in bestimmten Fällen an, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 68f StGB.
Ist jeder Weisungsverstoß strafbar?
Nein. § 145a StGB verlangt weitere Voraussetzungen, insbesondere die Gefährdung des Maßregelzwecks.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Maßgeblich sind § 68 StGB, § 68b StGB, § 68c StGB und § 68f StGB. Weitere Hinweise bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.