Bewährungshelfer

Der Bewährungshelfer betreut und überwacht einen Verurteilten, den das Gericht während der Bewährungszeit seiner Aufsicht und Leitung unterstellt hat. Er unterstützt bei der Stabilisierung der Lebensverhältnisse, hilft bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen und achtet auf deren Einhaltung. Zugleich berichtet er dem Gericht in den angeordneten Abständen und bei erheblichen Verstößen. Seine Tätigkeit verbindet soziale Hilfe mit Kontrolle und soll die künftige Straffreiheit fördern.

Rechtliche Bedeutung

Der Bewährungshelfer ist weder Verteidiger noch Ermittler. Er arbeitet im gesetzlichen Auftrag des Gerichts und soll zugleich vertrauensvolle Unterstützung ermöglichen.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht ordnet die Unterstellung insbesondere an, wenn sie zur Verhinderung weiterer Straftaten angezeigt ist. Umfang und Dauer richten sich nach der gerichtlichen Entscheidung.

Beispiel

Ein aus der Haft entlassener Verurteilter sucht Arbeit und muss eine Therapieweisung erfüllen. Der Bewährungshelfer vermittelt Hilfen, kontrolliert Termine und informiert das Gericht über wesentliche Entwicklungen.

Häufige Fragen

Muss jeder Verurteilte einen Bewährungshelfer haben?

Nein. Die Unterstellung wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich angeordnet.

Unterliegt er der Schweigepflicht?

Seine Vertraulichkeit ist durch den gesetzlichen Berichts- und Überwachungsauftrag begrenzt.

Kann er die Bewährung widerrufen?

Nein. Über einen Widerruf entscheidet ausschließlich das zuständige Gericht.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 56d StGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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