Falsche uneidliche Aussage
Eine falsche uneidliche Aussage begeht nach § 153 StGB ein Zeuge oder Sachverständiger, der vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle vorsätzlich falsch aussagt, ohne die Aussage zu beschwören. Die Strafbarkeit setzt eine objektiv unwahre Aussage innerhalb des Vernehmungsgegenstands und Vorsatz voraus. Beschuldigte und Parteien sind grundsätzlich keine tauglichen Täter dieser Vorschrift. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Täterkreis
§ 153 StGB ist ein eigenhändiges Sonderdelikt. Täter können nur Zeugen und Sachverständige sein, die selbst aussagen. Ein Beschuldigter darf zu seiner Verteidigung schweigen und wird wegen einer unwahren Einlassung nicht nach § 153 StGB bestraft. Andere Personen können sich jedoch wegen Anstiftung oder Beihilfe verantworten.
Zuständige Stelle
Die Aussage muss vor einem Gericht oder einer anderen Stelle erfolgen, die gesetzlich zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen befugt ist. Eine Falschangabe bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erfüllt § 153 StGB deshalb grundsätzlich nicht. Andere Delikte, etwa falsche Verdächtigung, können eingreifen.
Falschheit der Aussage
Eine Aussage ist falsch, wenn ihr Inhalt nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt. Erfasst ist der gesamte Vernehmungsgegenstand, einschließlich solcher Umstände, nach denen erkennbar gefragt wird. Bewusstes Verschweigen kann genügen, wenn der Zeuge dadurch eine unvollständige Darstellung als vollständig ausgibt.
Erinnerungslücken
Wer wahrheitsgemäß angibt, sich nicht zu erinnern, sagt nicht falsch. Wer dagegen eine vorhandene Erinnerung bewusst leugnet oder eine nicht vorhandene sichere Erinnerung behauptet, kann den Tatbestand erfüllen. Entscheidend ist nicht nur das historische Geschehen, sondern auch die behauptete eigene Wahrnehmungs- und Erinnerungslage.
Vorsatz und Vollendung
Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass seine Aussage objektiv falsch ist. Fahrlässigkeit genügt für § 153 StGB nicht. Die Tat ist grundsätzlich beendet, wenn die Vernehmung abgeschlossen ist und der Zeuge erkennbar nichts mehr zu seiner Aussage erklären soll. Vorher kann eine Korrektur bereits die Vollendung ausschließen.
Abgrenzung zum Meineid
Wird die falsche Aussage ordnungsgemäß beschworen, ist grundsätzlich Meineid nach § 154 StGB einschlägig. Dieser ist wegen der besonderen Bekräftigung durch den Eid ein Verbrechen. Die falsche uneidliche Aussage ist dagegen ein Vergehen; der Versuch ist mangels ausdrücklicher Anordnung nicht strafbar.
Aussagenotstand und Berichtigung
§ 157 StGB ermöglicht eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe, wenn der Täter die Unwahrheit sagt, um sich oder einen Angehörigen vor Bestrafung oder einer freiheitsentziehenden Maßregel zu schützen. Nach § 158 StGB kann eine rechtzeitige Berichtigung ebenfalls privilegieren. Sie ist insbesondere nach Einleitung einer Untersuchung gegen den Aussagenden verspätet.
Beispiel
Zeuge Z sieht, dass A den B schlägt. In der Hauptverhandlung behauptet Z bewusst, A sei zur Tatzeit nicht am Ort gewesen. Die Vernehmung wird ohne Eid beendet. Z hat als Zeuge vor Gericht eine objektiv falsche Tatsachenaussage gemacht und kann sich nach § 153 StGB strafbar gemacht haben.
Häufige Fragen
Ist eine Lüge bei der Polizei nach § 153 StGB strafbar?
Nein, weil die Polizei nicht zur eidlichen Vernehmung zuständig ist; andere Straftatbestände bleiben möglich.
Kann ein Angeklagter Täter sein?
Nicht durch seine eigene Einlassung als Beschuldigter.
Ist der Versuch strafbar?
Nein, weil § 153 StGB ein Vergehen ist und das Gesetz den Versuch nicht ausdrücklich unter Strafe stellt.
Kann eine Korrektur die Strafe mindern?
Ja, wenn die Berichtigung rechtzeitig im Sinne des § 158 StGB erfolgt.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 153 StGB, § 157 StGB und § 158 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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