Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist eine freiheitsentziehende Maßregel für einen Täter, dessen rechtswidrige Tat überwiegend auf einen Hang zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zurückgeht. Das Gericht ordnet sie nur an, wenn die gesetzlich geforderte Gefahr weiterer erheblicher Taten besteht und aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Behandlungserfolg innerhalb der maßgeblichen Frist zu erwarten ist. Die Maßregel dient Therapie und Schutz, nicht zusätzlicher Vergeltung.

Rechtliche Bedeutung

Die Unterbringung setzt einen engen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht klärt die Voraussetzungen regelmäßig sachverständig. Neben einer Freiheitsstrafe bestimmt das Vollstreckungsrecht, in welcher Reihenfolge Strafe und Maßregel vollzogen werden.

Beispiel

Ein langjährig abhängiger Täter begeht wiederholt erhebliche Beschaffungsdelikte. Eine Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn die Taten überwiegend auf dem Hang beruhen und die Therapie erfolgversprechend ist.

Häufige Fragen

Genügt jede Suchterkrankung?

Nein. Erforderlich sind der gesetzliche Hang, der Zusammenhang mit der Tat und die Gefahr weiterer erheblicher Taten.

Muss Therapieerfolg sicher sein?

Nein, aber konkrete tatsächliche Anhaltspunkte müssen den Erfolg innerhalb der gesetzlichen Frist erwarten lassen.

Ist die Maßregel eine Strafe?

Nein. Sie dient Behandlung und Sicherung, kann aber neben einer Strafe angeordnet werden.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 64 StGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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