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Inbegriffsrüge

Die Inbegriffsrüge ist eine strafprozessuale Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, dass das Urteil nicht ausschließlich auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruht. Sie betrifft insbesondere die Verwertung von Akteninhalt, der nicht ordnungsgemäß eingeführt wurde, oder die Nichtberücksichtigung eines eindeutig erhobenen Beweisergebnisses. Grundlage ist § 261 StPO. Die Revisionsbegründung muss sämtliche Tatsachen vollständig mitteilen, aus denen sich der behauptete Widerspruch zwischen Hauptverhandlung und Urteilsgründen ergibt.

Rechtliche Bedeutung

Die Rüge schützt Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und die Möglichkeit der Beteiligten, zum entscheidungserheblichen Stoff Stellung zu nehmen.

Voraussetzungen und Folgen

Sie darf nicht dazu benutzt werden, die freie Beweiswürdigung durch eine eigene Tatsachenbewertung zu ersetzen. Erforderlich ist ein nachweisbarer Verfahrensverstoß.

Beispiel

Das Urteil zitiert den Inhalt eines Polizeiberichts, obwohl dieser weder verlesen noch durch Vernehmung seines Verfassers eingeführt wurde. Die Revision erhebt Inbegriffsrüge.

Häufige Fragen

Genügt ein Hinweis auf die Akte?

Nein. Die maßgeblichen Vorgänge müssen in der Revisionsbegründung vollständig dargestellt werden.

Kann eine Zeugenaussage damit neu bewertet werden?

Nein. Reine Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung sind keine Inbegriffsrüge.

Welche Vorschrift ist zentral?

§ 261 StPO über die Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Verhandlung.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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