Doppelverwertungsverbot

Das Doppelverwertungsverbot untersagt, einen Umstand, der bereits Merkmal des gesetzlichen Straftatbestands ist, bei der Strafzumessung nochmals zulasten des Täters zu berücksichtigen. Dadurch verhindert § 46 Absatz 3 StGB, dass derselbe Unrechtsgehalt doppelt strafschärfend wirkt. Zulässig bleibt es, die konkrete Ausprägung eines Tatbestandsmerkmals zu bewerten, soweit sie über den typischen Fall hinausgeht. Entsprechende Wertungen gelten auch bei der Auswahl und Anwendung besonderer Strafrahmen.

Rechtliche Bedeutung

Das Verbot trennt Tatbestandsbewertung und Strafzumessung. Es schützt eine schuldangemessene Strafe und begrenzt die Begründung strafschärfender Erwägungen.

Voraussetzungen und Folgen

Entscheidend ist, ob der berücksichtigte Umstand schon vollständig im Tatbestand oder Strafrahmen aufgegangen ist. Besondere Intensität oder zusätzliche Folgen können eigenständig bedeutsam bleiben.

Beispiel

Bei einem Diebstahl darf die Wegnahme fremden Eigentums nicht nochmals als solche strafschärfend zählen. Ein außergewöhnlich hoher Schaden kann dagegen innerhalb gesetzlicher Grenzen berücksichtigt werden.

Häufige Fragen

Gilt das Verbot nur zulasten des Täters?

§ 46 Absatz 3 StGB betrifft ausdrücklich die nochmalige Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Strafzumessung.

Darf die Intensität eines Merkmals zählen?

Ja, soweit sie das für den Tatbestand typische Maß über- oder unterschreitet.

Was geschieht bei einem Verstoß?

Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 46 Absatz 3 StGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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