Actio libera in causa

Actio libera in causa bezeichnet die strafrechtliche Zurechnung einer Tat, deren Ausführung der Täter im schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Zustand beginnt, nachdem er diesen Zustand vorwerfbar herbeigeführt hat. Die Rechtsfigur verlagert den maßgeblichen Schuldvorwurf auf ein früheres, noch schuldfähiges Verhalten. Ihre dogmatische Begründung und Reichweite sind umstritten. Besonders bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten wird verlangt, dass der Täter sich in schuldfähigem Zustand berauscht und dabei die spätere konkrete Tat wenigstens in ihren wesentlichen Grundzügen vorsieht.

Ausgangsproblem: Schuld bei Begehung der Tat

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen eines dort genannten Zustands unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Für die Schuld gilt damit grundsätzlich das Koinzidenzprinzip: Sie muss während der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen.

Führt der Täter seine Schuldunfähigkeit vorher selbst herbei, beseitigt dies § 20 StGB nicht automatisch. Die actio libera in causa versucht vielmehr zu erklären, unter welchen engen Voraussetzungen an das frühere, noch freie und verantwortliche Verhalten angeknüpft werden kann.

Vorsätzliche und fahrlässige Konstellation

Vorsätzliche actio libera in causa

Bei der vorsätzlichen Variante versetzt sich der Täter schuldhaft in den Defektzustand und hat dabei Vorsatz hinsichtlich der späteren Tat. Der Plan muss sich auf ein hinreichend bestimmtes Delikt beziehen; die nur allgemeine Erwartung, im Rausch möglicherweise irgendeine Straftat zu begehen, reicht nicht.

Änderungen in nebensächlichen Einzelheiten schließen die Zurechnung nicht notwendig aus. Weichen Tatobjekt, Angriffsrichtung oder Deliktsart wesentlich vom vorgestellten Geschehen ab, fehlt dagegen der erforderliche Bezug zwischen dem schuldfähigen Vorverhalten und der Rauschtat.

Fahrlässige actio libera in causa

Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt kann bereits das Herbeiführen des Defektzustands sorgfaltswidrig sein, wenn der spätere tatbestandliche Erfolg für den Täter vorhersehbar und vermeidbar war. Häufig lässt sich die Strafbarkeit unmittelbar nach den allgemeinen Fahrlässigkeitsregeln begründen, ohne die umstrittene Rechtsfigur als Ausnahme heranzuziehen.

Dogmatische Begründungsmodelle

Das Ausnahmemodell behandelt die actio libera in causa als gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme vom Erfordernis gleichzeitiger Tat und Schuld. Dagegen wird eingewandt, eine strafbegründende Ausnahme zulasten des Täters sei mit dem Gesetzlichkeitsgrundsatz nur schwer vereinbar.

Das Tatbestandsmodell versteht bereits das Sichversetzen in den Defektzustand als Beginn der tatbestandsmäßigen Ausführung, wenn der Täter damit einen Geschehensablauf in Gang setzt, der ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tat mündet. Es vergleicht den Täter mit einem mittelbaren Täter, der sich selbst als schuldloses Werkzeug benutzt. Kritisch ist insbesondere, ob das Vorverhalten nach § 22 StGB tatsächlich schon ein unmittelbares Ansetzen bildet.

Weitere Ansätze knüpfen an eine erweiterte Auslegung des Begriffs „bei Begehung der Tat“ oder an Grundsätze der Zurechnung an. Die unterschiedlichen Modelle können vor allem bei Tätigkeitsdelikten, eigenhändigen Delikten und im Versuch zu verschiedenen Ergebnissen führen.

Grenzen bei Straßenverkehrsdelikten

Der Bundesgerichtshof lehnt die vorsätzliche actio libera in causa für die eigenhändigen Straßenverkehrsdelikte der §§ 315c und 316 StGB ab. Das Führen eines Fahrzeugs beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang. Das vorgelagerte Trinken kann weder als tatbestandsmäßiges Führen noch als dessen Beginn behandelt werden; eine Analogie zulasten des Täters ist unzulässig.

Unberührt bleibt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Erfolgsdelikte, wenn etwa schon das sorgfaltswidrige Sichberauschen einen späteren Verkehrsunfall vorhersehbar verursacht. Außerdem kann bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit § 323a StGB über den Vollrausch eingreifen.

Abgrenzung zu § 21 StGB

Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat nur erheblich vermindert, richtet sich die mögliche Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB. Ein selbst zu verantwortender, vorhersehbarer Rausch kann bei der Entscheidung über die Milderung Bedeutung gewinnen. Das ist von einer vollständigen Vorverlagerung der Schuld nach den Grundsätzen der actio libera in causa zu unterscheiden.

Verhältnis zum Vollrausch

§ 323a StGB bestraft das vorsätzliche oder fahrlässige Sichversetzen in einen Rausch, wenn in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen wird und der Täter wegen rauschbedingter Schuldunfähigkeit nicht ihretwegen bestraft werden kann. Die Rauschtat ist objektive Bedingung der Strafbarkeit; der Vorsatz muss sich nicht auf ihre Einzelheiten beziehen.

§ 323a StGB ist deshalb insbesondere relevant, wenn sich die vorsätzliche Zurechnung der konkreten Rauschtat nicht nachweisen lässt. Eine Doppelbestrafung wegen derselben Tat kommt nicht in Betracht.

Versuchsbeginn und Rücktritt

Folgt man dem Tatbestandsmodell, kann das unmittelbare Ansetzen bereits im Beginn des Sichberauschens liegen. Das wirft schwierige Fragen zum Versuch und zum strafbefreienden Rücktritt auf. Maßgeblich sind Tatplan, Grad der Selbstgefährdung und die Vorstellung des Täters darüber, ob er den weiteren Ablauf noch beherrscht.

Beweisfragen

Das Gericht muss feststellen, welchen Defektzustand der Täter zur Ausführungszeit hatte, wie er ihn herbeiführte und welche konkrete Tatvorstellung zuvor bestand. Erinnerungslücken beweisen weder Schuldunfähigkeit noch einen früheren Tatentschluss. Erforderlich ist regelmäßig eine Gesamtwürdigung von Trinkmenge, Trinkverlauf, Ausfallerscheinungen, Tatverhalten und sachverständiger Bewertung.

Beispiel

A beschließt im nüchternen Zustand, B zu töten. Um seine Hemmungen zu beseitigen, trinkt er gezielt große Mengen Alkohol. Im Zustand des § 20 StGB führt er den zuvor gefassten Plan wie vorgesehen aus. Bei einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt kann die Tat nach den Grundsätzen der actio libera in causa zugerechnet werden. Hatte A dagegen vor dem Trinken keinen hinreichend bestimmten Tatplan, genügt die bloße selbstverschuldete Trunkenheit dafür nicht.

Häufige Fragen

Hebt selbstverschuldeter Rausch § 20 StGB auf?

Nein. § 20 StGB beurteilt die Schuldfähigkeit bei der Tat. Eine Zurechnung aus dem früheren Verhalten bedarf einer gesonderten Begründung.

Genügt der Vorsatz, sich zu betrinken?

Für die vorsätzliche Variante nein. Der Täter muss bereits im schuldfähigen Zustand einen hinreichend konkreten Vorsatz hinsichtlich der späteren Straftat haben.

Gilt die Rechtsfigur für Trunkenheit im Verkehr?

Für die eigenhändigen Delikte der §§ 315c und 316 StGB hat der Bundesgerichtshof ihre Anwendung abgelehnt. Andere Delikte und § 323a StGB sind gesondert zu prüfen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind §§ 20, 21 und 323a StGB sowie beim Versuch §§ 22 und 23 StGB. Die Grenzen bei Verkehrsdelikten behandelt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. August 1996 – 4 StR 217/96. Weitere Erläuterungen zum Allgemeinen Teil bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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