Verschlechterungsverbot
Das Verschlechterungsverbot ist der strafprozessuale Grundsatz, nach dem ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn nur er oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel eingelegt hat. Es schützt die freie Entscheidung, ein Urteil überprüfen zu lassen. Das Verbot gilt in Berufung und nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht, lässt aber gesetzlich bestimmte Maßnahmen und eine andere rechtliche Bewertung zu.
Rechtliche Bedeutung
Das Verbot wird auch als Verbot der reformatio in peius bezeichnet. Entscheidend ist, wer das Rechtsmittel mit welcher Zielrichtung eingelegt hat.
Voraussetzungen und Folgen
Die Gesamtwirkung der neuen Rechtsfolgen darf für den Angeklagten nicht ungünstiger sein. Legt auch die Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten Rechtsmittel ein, entfällt der Schutz insoweit.
Beispiel
Nur der Angeklagte legt Berufung gegen eine Geldstrafe ein. Das Berufungsgericht darf daraus grundsätzlich keine höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe machen.
Häufige Fragen
Gilt das Verbot für den Schuldspruch?
Es schützt vor allem Art und Höhe der Rechtsfolgen; eine abweichende rechtliche Würdigung kann zulässig sein.
Greift es nach erfolgreicher Revision?
Ja, § 358 Absatz 2 StPO enthält eine entsprechende Bindung für das neue Urteil.
Was gilt bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft?
Ein ausdrücklich zuungunsten eingelegtes Rechtsmittel kann eine Verschlechterung ermöglichen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.