Homogenitätsprinzip

Das Homogenitätsprinzip verpflichtet die Länder, ihre verfassungsmäßige Ordnung an bestimmten Grundentscheidungen des Grundgesetzes auszurichten. Nach Artikel 28 Absatz 1 GG muss sie insbesondere den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. Außerdem benötigen Länder, Kreise und Gemeinden eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene Volksvertretung. Das Prinzip verlangt keine vollständige Gleichheit der Landesverfassungen, sondern sichert ein Mindestmaß gemeinsamer Verfassungsgrundsätze.

Funktion im Bundesstaat

Das Homogenitätsprinzip verbindet die Eigenstaatlichkeit der Länder mit gemeinsamen Mindeststandards. Es ergänzt das Bundesstaatsprinzip.

Keine Uniformität

Die Länder dürfen ihre Organisation eigenständig gestalten, solange die in Artikel 28 GG genannten Grundsätze gewahrt bleiben. Landesverfassungsrecht erläutern etwa bayerische-verfassung.de.

Beispiel

Ein Land darf seine parlamentarische Demokratie unterschiedlich ausgestalten, aber freie und gleiche Wahlen nicht abschaffen.

Häufige Fragen

Müssen Landesverfassungen dem Grundgesetz wörtlich entsprechen?

Nein. Gefordert wird strukturelle Übereinstimmung mit den grundlegenden Prinzipien.

Gilt das Prinzip auch für Kommunalwahlen?

Ja. Artikel 28 GG enthält auch Anforderungen an Vertretungen in Kreisen und Gemeinden.

Verwandte Begriffe

Bundesstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Kommunale Selbstverwaltung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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