Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft beendet wird. Sie bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Vertragspartners, wird aber erst mit ihrem Zugang wirksam. Je nach Vertrag und gesetzlicher Regelung kann sie ordentlich unter Einhaltung einer Frist oder außerordentlich aus wichtigem Grund erfolgen. Besondere Vorschriften gelten etwa für Arbeits-, Miet-, Darlehens- und Versicherungsverträge.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung beendet das Rechtsverhältnis nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung ermöglicht eine vorzeitige Beendigung, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum regulären Ende unzumutbar ist. Häufig verlangt das Gesetz zuvor eine Abmahnung oder Fristsetzung.

Form, Frist und Zugang

Ob Schriftform erforderlich ist, richtet sich nach Gesetz oder Vertrag. Entscheidend ist regelmäßig, wann die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann. Mehr zu zivilrechtlichen Grundfragen bietet zivilrecht-faq.de.

Beispiel

Ein Mieter wirft ein Kündigungsschreiben am frühen Abend in den Briefkasten des Vermieters. Der Zugang kann erst am nächsten Tag anzunehmen sein, wenn mit einer Leerung am selben Abend nicht mehr zu rechnen war.

Häufige Fragen

Muss eine Kündigung begründet werden?

Nicht immer. Eine Begründung ist aber erforderlich, wenn das Gesetz oder der Vertrag sie verlangt, insbesondere bei bestimmten außerordentlichen Kündigungen.

Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?

Nach ihrem Zugang grundsätzlich nur mit Zustimmung des Empfängers.

Verwandte Begriffe

Willenserklärung, Zugang, Frist, Vertrag, Abmahnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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