| | |

Abhilfebescheid

Abhilfebescheid ist die Entscheidung der Ausgangsbehörde, mit der sie einem Widerspruch ganz oder teilweise entspricht. Nach erneuter Prüfung beseitigt oder ändert sie den angegriffenen Verwaltungsakt oder erlässt die begehrte Entscheidung. Der Abhilfebescheid beendet das Widerspruchsverfahren im Umfang der Abhilfe. Bleibt ein Teil des Begehrens offen, ist das Verfahren insoweit der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Kosten- und Nebenentscheidungen müssen den Umfang des Erfolgs sachgerecht berücksichtigen.

Rechtliche Einordnung

§ 72 VwGO verpflichtet die Ausgangsbehörde zur Abhilfe, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Sie prüft grundsätzlich Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erneut.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die Abhilfe muss dem Widerspruchsbegehren entsprechen und dem Betroffenen bekannt gegeben werden. Teilabhilfe ist möglich. Soweit keine Abhilfe erfolgt, werden Akten und Stellungnahme an die zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet.

Abgrenzung

Der Abhilfebescheid stammt von der Ausgangsbehörde. Der Widerspruchsbescheid wird dagegen regelmäßig von der Widerspruchsbehörde erlassen und schließt das erfolglose oder nur teilweise erfolgreiche Vorverfahren ab.

Beispiel

Ein Bürger widerspricht einem Gebührenbescheid über 500 Euro. Die Ausgangsbehörde erkennt einen Rechenfehler und reduziert die Forderung auf 300 Euro. Hinsichtlich der übrigen 300 Euro legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor.

Häufige Fragen

Kann teilweise abgeholfen werden?

Ja. Der nicht erledigte Teil bleibt Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Ist eine Begründung erforderlich?

Der Umfang der Abhilfe und verbleibende Belastungen müssen nachvollziehbar sein.

Wer entscheidet über Kosten?

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem einschlägigen Verfahrens- und Landesrecht.

Weiterführende Hinweise

Siehe Widerspruch, Abhilfeverfahren und Widerspruchsbescheid. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Insolvenzantragspflicht

    Insolvenzantragspflicht Die Insolvenzantragspflicht verpflichtet die vertretungsberechtigten Organe bestimmter juristischer Personen und Gesellschaften, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie dient dem Schutz der Gläubiger und der geordneten Abwicklung des Unternehmens. Die Fristen und Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus der Insolvenzordnung. Eine Pflichtverletzung kann zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Rechtliche Einordnung Die Einzelheiten…

  • Gesetzgebungsverfahren

    Das Gesetzgebungsverfahren ist das verfassungsrechtlich geregelte Verfahren, in dem ein Gesetz entsteht. Auf Bundesebene umfasst es regelmäßig die Gesetzesinitiative, die Beratung und Beschlussfassung im Bundestag, die Beteiligung des Bundesrates, gegebenenfalls das Vermittlungsverfahren sowie Ausfertigung und Verkündung. Erst nach ordnungsgemäßem Abschluss kann das Gesetz in Kraft treten. Die maßgeblichen Vorgaben ergeben sich vor allem aus den…

  • | |

    Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

    Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung vieler internationaler Menschenrechtsbeschwerden. Der Beschwerdeführer muss verfügbare und wirksame nationale Rechtsbehelfe grundsätzlich ordnungsgemäß, fristgerecht und mit dem wesentlichen Beschwerdevorbringen nutzen, bevor er ein internationales Organ anruft. Unzumutbare, aussichtslose oder praktisch unwirksame Rechtsbehelfe müssen nicht ausgeschöpft werden. Die Regel wahrt Subsidiarität und gibt dem betroffenen Staat zuerst Gelegenheit, die…

  • |

    Erledigungserklärung

    Erledigungserklärung ist die prozessuale Mitteilung, dass ein ursprünglich zulässiges und begründetes Klagebegehren durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht grundsätzlich nur noch über die Kosten. Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers wird sein Antrag regelmäßig als Feststellungsbegehren ausgelegt. Dann prüft das Gericht, ob…

  • Erbrechtsgarantie

    Erbrechtsgarantie bezeichnet den verfassungsrechtlichen Schutz des privaten Erbrechts und der Testierfreiheit. Der Begriff gehört zur Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Schutzintensität oder verfahrensrechtliche Sicherung individueller Freiheit. Seine Anwendung verlangt regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen persönlicher Selbstbestimmung und verfassungsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsbelangen. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Begriff prägt damit Freiheit, Persönlichkeitsschutz…

  • | |

    Verfahrensrechtliche Schutzpflichten

    Verfahrensrechtliche Schutzpflichten sind Pflichten eines Vertragsstaats, mögliche schwere Verletzungen von Konventionsrechten wirksam aufzuklären und angemessene Verfahren bereitzustellen. Besonders bedeutsam sind sie bei Art. 2 und Art. 3 EMRK. Eine Untersuchung muss grundsätzlich unabhängig, angemessen, hinreichend zügig und einer gewissen öffentlichen Kontrolle zugänglich sein; der Betroffene oder seine Angehörigen müssen angemessen beteiligt werden. Geschuldet ist regelmäßig…