| | |

Abhilfeverfahren

Abhilfeverfahren ist der erste Abschnitt des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens nach Einlegung eines Widerspruchs. Die Ausgangsbehörde prüft ihre eigene Entscheidung erneut auf Rechtmäßigkeit und grundsätzlich auch auf Zweckmäßigkeit. Hält sie den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm vollständig oder teilweise ab. Andernfalls legt sie die Sache der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. Das Verfahren ermöglicht schnelle Selbstkorrektur, entlastet Gerichte und gibt der Verwaltung Gelegenheit, neue Tatsachen oder Argumente zu berücksichtigen.

Rechtliche Einordnung

§ 72 VwGO bildet die zentrale Grundlage. Das Verfahren beginnt mit dem fristgerecht bei Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde eingegangenen Widerspruch. Die Ausgangsbehörde bleibt für die erneute Prüfung verantwortlich.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Sie muss das gesamte Widerspruchsbegehren erfassen und darf sich nicht auf die ursprüngliche Begründung beschränken. Bei vollständiger Abhilfe endet das Vorverfahren; bei Teilabhilfe wird nur der verbleibende Streit weitergeleitet.

Abgrenzung

Das Abhilfeverfahren wird von der Ausgangsbehörde durchgeführt. Das anschließende Widerspruchsverfahren im engeren Sinn liegt regelmäßig bei der Widerspruchsbehörde und endet durch Widerspruchsbescheid.

Beispiel

Ein Student widerspricht der Ablehnung einer Prüfungsanmeldung und legt eine rechtzeitig versandte E-Mail vor. Das Prüfungsamt erkennt den Bearbeitungsfehler und lässt ihn im Abhilfeverfahren zur Prüfung zu.

Häufige Fragen

Muss die Ausgangsbehörde erneut vollständig prüfen?

Ja, grundsätzlich in rechtlicher und zweckmäßiger Hinsicht.

Kann sie nur teilweise abhelfen?

Ja. Der restliche Streit wird der Widerspruchsbehörde vorgelegt.

Entstehen dabei Kosten?

Das richtet sich nach den einschlägigen Gebühren- und Kostenvorschriften.

Weiterführende Hinweise

Siehe Abhilfebescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Freie Beweiswürdigung

    Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht das Ergebnis einer Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung bewertet. Es ist dabei nicht an starre Beweisregeln gebunden, muss seine Schlussfolgerungen aber nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei begründen. Die Freiheit der Würdigung erlaubt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände; sie ersetzt weder eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme noch die Beachtung…

  • |

    Sicherstellung

    Sicherstellung ist die Begründung staatlicher Verwahrung über einen Gegenstand, der als Beweismittel für ein Strafverfahren bedeutsam sein kann oder anderen strafprozessualen Zwecken dient. Gibt der Gewahrsamsinhaber den Gegenstand freiwillig heraus, erfolgt die Sicherstellung regelmäßig ohne förmliche Beschlagnahme. Bei Widerspruch ist grundsätzlich eine Beschlagnahmeanordnung erforderlich. Die Maßnahme muss dokumentiert, verhältnismäßig und auf die notwendige Dauer beschränkt…

  • | |

    Restschuldbefreiung

    Restschuldbefreiung ist die gerichtliche Befreiung einer natürlichen Person von den Insolvenzforderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllt sind. Sie soll einem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn ermöglichen. Erforderlich sind ein eigener Antrag, das Durchlaufen des gesetzlichen Verfahrens und die Beachtung der Obliegenheiten während der Abtretungsfrist. Bestimmte Verbindlichkeiten, etwa einzelne Forderungen aus vorsätzlich begangenen…

  • Vermögensauskunft

    Die Vermögensauskunft ist die Erklärung des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse im Verfahren der Zwangsvollstreckung. Sie wird regelmäßig vom Gerichtsvollzieher abgenommen, wenn eine Vollstreckung nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen sonst vorliegen. Der Schuldner muss seine Vermögenswerte, Einkünfte, Forderungen und bestimmten Verfügungen vollständig angeben und deren Richtigkeit an Eides statt versichern….

  • |

    Kontrollstelle

    Kontrollstelle ist eine polizeiliche Kontrollmaßnahme im Strafverfahren, bei der an einem bestimmten Ort Personen angehalten, ihre Identität festgestellt und mitgeführte Sachen in Augenschein genommen werden dürfen. Sie dient insbesondere der Ergreifung eines Beschuldigten oder der Aufklärung gesetzlich bezeichneter schwerer Straftaten. Die Einrichtung muss grundsätzlich richterlich angeordnet werden; bei Gefahr im Verzug können Staatsanwaltschaft und ihre…

  • |

    Verfügungsgrund

    Verfügungsgrund ist die besondere Dringlichkeit oder Gefährdung, die eine einstweilige Verfügung erforderlich macht. Der Antragsteller muss zeigen, dass ohne sofortigen gerichtlichen Schutz die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde oder eine vorläufige Regelung zur Abwendung erheblicher Nachteile nötig ist. Allgemeine Eile genügt nicht; maßgeblich sind konkrete Umstände. Wer trotz Kenntnis längere Zeit untätig…