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Gewillkürte Prozessstandschaft

Gewillkürte Prozessstandschaft ist die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers. Sie ist zulässig, wenn der Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung besitzt und der Gegner nicht unbillig benachteiligt wird. Der Rechtsinhaber bleibt Inhaber des materiellen Rechts, während der Ermächtigte Partei des Prozesses ist. Das Institut betrifft die Prozessführungsbefugnis und darf zwingende Regeln über Abtretung, Verbraucherschutz oder ausschließliche Zuständigkeit nicht umgehen.

Rechtliche Einordnung

Die gewillkürte Prozessstandschaft ist gesetzlich nicht allgemein geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Ermächtigung und Eigeninteresse müssen spätestens im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Das eigene Interesse kann wirtschaftlicher oder rechtlicher Art sein, etwa bei Sicherungsnehmern oder verbundenen Unternehmen. Die Ermächtigung muss die konkrete gerichtliche Geltendmachung decken. Rechtskraftwirkungen treffen in bestimmtem Umfang auch den Rechtsinhaber.

Abgrenzung

Bei gesetzlicher Prozessstandschaft folgt die Befugnis unmittelbar aus dem Gesetz. Bei Abtretung wird der Kläger selbst materieller Rechtsinhaber; bei gewillkürter Prozessstandschaft bleibt das Recht fremd.

Beispiel

Eine Bank ermächtigt einen Sicherungsgeber, eine zur Sicherheit übertragene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, weil dieser wirtschaftlich für ihren Bestand einsteht.

Häufige Fragen

Wird der Prozessstandschafter Forderungsinhaber?

Nein. Er macht weiterhin ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend.

Genügt die Ermächtigung allein?

Nein. Zusätzlich ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse erforderlich.

Wer erhält die zugesprochene Leistung?

Der Antrag kann Leistung an den Rechtsinhaber oder nach der Ermächtigung an den Prozessstandschafter vorsehen.

Weiterführende Hinweise

Siehe Prozessführungsbefugnis, gesetzliche Prozessstandschaft und Abtretung. Als weiterführende Quellen eignen sich zivilrecht-faq.de, anwaltsrecht-faq.de und der amtliche Text der Zivilprozessordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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