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Rechtsmittelversäumnis im Amtshaftungsrecht

Rechtsmittelversäumnis im Amtshaftungsrecht bezeichnet den Ausschluss des Ersatzanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels wird weit verstanden und umfasst grundsätzlich alle geeigneten und zumutbaren Rechtsbehelfe gegen das schädigende Amtshandeln. Der Staat haftet nur für Schäden, die auch bei rechtzeitigem Vorgehen eingetreten wären. Zwischen Versäumnis und Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Rechtliche Einordnung

Die Regel verwirklicht den Vorrang von Primärrechtsschutz vor nachträglichem Schadensersatz. Sie ist von Mitverschulden und Subsidiaritätsklausel zu unterscheiden.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Zu prüfen sind verfügbares Rechtsmittel, Zumutbarkeit, schuldhafte Nichtbenutzung und hypothetische Schadensvermeidung. Die öffentliche Hand trägt regelmäßig die Kausalitätsdarlegung.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Art. 19 Abs. 4 GG stellt effektive Rechtsbehelfe bereit; § 839 Abs. 3 BGB verlangt grundsätzlich deren rechtzeitige Nutzung, ohne Unzumutbares zu fordern.

Beispiel

Ein Betroffener lässt einen offensichtlich fehlerhaften belastenden Bescheid bestandskräftig werden, obwohl ein Widerspruch den später verlangten Vermögensschaden verhindert hätte.

Häufige Fragen

Was zählt als Rechtsmittel?

Weit verstanden grundsätzlich jeder geeignete förmliche oder formlose Rechtsbehelf.

Muss der Rechtsbehelf sicher erfolgreich sein?

Nein. Er muss bei verständiger Betrachtung geeignet und zumutbar sein.

Welche Schäden bleiben ersatzfähig?

Solche, die auch bei rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung entstanden wären.

Weiterführende Hinweise

Siehe Primärrechtsschutz, Widerspruch, Bestandskraft und Mitverschulden. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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