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Berufsfreiheit im Steuerrecht

Berufsfreiheit im Steuerrecht bezeichnet die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG für steuerliche Regelungen, die eine berufliche Tätigkeit beeinflussen. Allgemeine Steuern berühren die Berufsfreiheit meist nur mittelbar. Ein Eingriff liegt näher, wenn eine Abgabe gezielt an die Berufsausübung anknüpft, bestimmte Berufe besonders belastet oder erdrosselnde Wirkung entfaltet. Die Regelung benötigt dann einen legitimen Zweck und muss verhältnismäßig sein. Daneben bleibt die gleichheitsgerechte Belastungsverteilung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.

Rechtliche Einordnung

Art. 12 Abs. 1 GG schützt Wahl und Ausübung des Berufs. Steuerrechtliche Vorschriften werden berufsregelnd, wenn sie objektiv oder gezielt die berufliche Betätigung steuern.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Zu prüfen sind Regelungsziel, Berufsbezug, Belastungsintensität und Ausweichmöglichkeiten. Reine Einnahmeerzielung rechtfertigt keine unverhältnismäßige oder erdrosselnde Sonderbelastung.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Bei berufsregelnder Tendenz greift die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ungleiche Belastungen verschiedener Berufsgruppen benötigen zusätzlich einen Sachgrund nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Beispiel

Eine kommunale Abgabe, die ausschließlich eine bestimmte berufliche Tätigkeit trifft und deren wirtschaftliche Ausübung praktisch unmöglich macht, kann Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.

Häufige Fragen

Betrifft jede Steuer die Berufsfreiheit?

Nein. Allgemeine Abgaben haben häufig nur mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen.

Was bedeutet berufsregelnde Tendenz?

Die Norm zielt nach Zweck oder Wirkung auf Bedingungen beruflicher Betätigung.

Welche Prüfung folgt daraus?

Der Eingriff muss gesetzlich bestimmt, legitim und verhältnismäßig sein.

Weiterführende Hinweise

Siehe Berufsfreiheit, Gewerbesteuer, Erdrosselungswirkung und Berufsausübungsregelung. Als weiterführende Quellen eignen sich steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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