Recht der Europäischen Union

Das Recht der Europäischen Union ist die eigenständige Rechtsordnung der EU. Es beruht auf den von den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen und wird durch die Organe der Union fortgebildet sowie von Unionsgerichten, nationalen Gerichten und Behörden angewandt. Zum Unionsrecht gehören Primärrecht, Sekundärrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze und völkerrechtliche Übereinkünfte der Union. Seine Anwendung wird besonders durch begrenzte Einzelermächtigung, Anwendungsvorrang und unmittelbare Wirkung geprägt.

Quellen des Unionsrechts

Das Primärrecht der Europäischen Union umfasst insbesondere den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Protokolle, Beitrittsverträge und die Grundrechtecharta. Es begründet die Union, verteilt Zuständigkeiten und bindet die Unionsorgane.

Auf dieser Grundlage erlassen die Organe Sekundärrecht der Europäischen Union. Art. 288 AEUV nennt Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen. Ergänzend gehören allgemeine Rechtsgrundsätze und die von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünfte zur Unionsrechtsordnung. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union legt diese Quellen verbindlich aus und konkretisiert ihre Strukturprinzipien.

Begrenzte Zuständigkeiten der Union

Die EU besitzt keine allgemeine Kompetenz-Kompetenz. Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV darf sie nur innerhalb der Zuständigkeiten tätig werden, welche die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen übertragen haben. Jeder verbindliche Unionsrechtsakt benötigt deshalb eine tragfähige Kompetenzgrundlage. Nicht übertragene Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Bei der Ausübung übertragener Zuständigkeiten gelten zusätzlich Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Anwendungsvorrang und unmittelbare Wirkung

Anwendungsvorrang

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verpflichtet nationale Gerichte und Behörden, unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegenüber einer kollidierenden nationalen Vorschrift durchzusetzen. Das nationale Recht wird nicht vernichtet oder für nichtig erklärt, sondern im konkreten Anwendungsbereich unangewendet gelassen. Der Vorrang sichert die einheitliche und wirksame Geltung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten.

Unmittelbare Wirkung

Die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts beantwortet eine andere Frage: Kann sich ein Einzelner vor Gericht auf eine bestimmte unionsrechtliche Norm berufen? Dafür muss die jeweilige Vorschrift insbesondere hinreichend klar, genau und unbedingt sein. Nicht jede gültige Norm des Unionsrechts erfüllt diese Voraussetzungen. Bei Richtlinien gelten zudem besondere Grenzen, vor allem im Verhältnis zwischen Privaten.

Rechtsschutz und Auslegung

Der Gerichtshof der Europäischen Union sichert nach Art. 19 EUV die Wahrung des Rechts bei Auslegung und Anwendung der Verträge. Nationale Gerichte sind zugleich Unionsgerichte des allgemeinen Rechts. Im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV können sie dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts vorlegen; letztinstanzliche Gerichte sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorlage verpflichtet.

Beispiel

Eine unmittelbar geltende EU-Verordnung verleiht einem Unternehmen einen Anspruch, während ein deutsches Gesetz denselben Anspruch ausschließt. Ist die Unionsnorm einschlägig und unmittelbar wirksam, muss die zuständige Behörde das entgegenstehende deutsche Gesetz insoweit unangewendet lassen. Bestehen entscheidungserhebliche Zweifel an der Auslegung der Verordnung, kann das nationale Gericht den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

FAQ

Ist Unionsrecht dasselbe wie Europarecht?

Unionsrecht ist Europarecht im engeren Sinn. Europarecht kann weiter verstanden werden und dann etwa auch die EMRK und das Recht des Europarats umfassen.

Kann die EU jedes politisch gewünschte Gesetz erlassen?

Nein. Ein Rechtsakt benötigt eine Zuständigkeit in den Verträgen und muss die sonstigen primärrechtlichen Vorgaben einhalten.

Ist jede Unionsnorm unmittelbar einklagbar?

Nein. Geltung, unmittelbare Anwendbarkeit und unmittelbare Wirkung sind zu unterscheiden; maßgeblich sind Rechtsakttyp und konkrete Norm.

Quellen und Vertiefung

Die Zuständigkeitsgrundsätze regelt Art. 5 EUV; die Rechtsakttypen ergeben sich aus Art. 288 AEUV. Einen systematischen Überblick bietet europarecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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