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Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist der Gerichtszweig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafsachen, soweit keine besondere Zuständigkeit besteht. Ihr Gerichtsaufbau umfasst grundsätzlich Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. Welche Instanz zuständig ist, bestimmen Gerichtsverfassungsgesetz und jeweilige Verfahrensordnung. Die Bezeichnung „ordentlich“ ist historisch geprägt und bedeutet nicht, dass andere Gerichtsbarkeiten weniger regulär oder weniger bedeutsam wären. Bundes- und Landesrecht verteilen dabei organisatorische Aufgaben und personelle Verantwortung.

Einordnung

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist von Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sowie der Verfassungsgerichtsbarkeit abzugrenzen.

Aufbau und Zuständigkeit

Zivil- und Strafsachen werden innerhalb desselben Gerichtszweigs von unterschiedlichen Abteilungen, Kammern und Senaten bearbeitet. Zuständigkeiten unterscheiden sich nach Streitgegenstand und Instanz.

Beispiel

Eine Kaufpreisklage kann vor dem Amts- oder Landgericht beginnen; eine Anklage wegen schwerer Kriminalität gehört zur Strafkammer des Landgerichts. Beide Verfahren liegen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Häufige Fragen

Gehören Familiengerichte dazu?

Ja. Familiengerichte sind besondere Abteilungen der Amtsgerichte.

Ist der Bundesgerichtshof Teil dieses Gerichtszweigs?

Ja. Er ist das oberste Bundesgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Gehören Verwaltungsgerichte dazu?

Nein. Sie bilden eine eigenständige Fachgerichtsbarkeit.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Instanzenzug, Rechtsweg, Gesetzlicher Richter, Prozessrecht und Bundesverfassungsgericht. Vertiefend: Das Grundgesetz und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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