Primärrecht der Europäischen Union

Primärrecht der Europäischen Union sind die grundlegenden Rechtsquellen, auf denen die EU, ihre Organe und ihre Zuständigkeiten beruhen. Hierzu zählen vor allem EUV und AEUV, die zugehörigen Protokolle und Anhänge, Beitritts- und Änderungsverträge sowie die rechtlich gleichrangige Charta der Grundrechte. Das Primärrecht steht innerhalb der Unionsrechtsordnung über dem Sekundärrecht und bildet den Maßstab für dessen Erlass, Auslegung und gerichtliche Kontrolle.

Bestandteile des Primärrechts

Den Kern bilden der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Protokolle und Anhänge sind nach Art. 51 EUV Bestandteil der Verträge. Beitritts- und Änderungsverträge verändern den primärrechtlichen Rahmen; auch der Euratom-Vertrag gehört zum europäischen Vertragsrecht.

Grundrechtecharta

Art. 6 Abs. 1 EUV erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union an und stellt klar, dass Charta und Verträge rechtlich gleichrangig sind. Die Charta erweitert die Zuständigkeiten der Union jedoch nicht. Für Mitgliedstaaten gilt sie nach Art. 51 Abs. 1 der Charta nur bei der Durchführung des Rechts der Union.

Rang und Bindungswirkung

Primärrecht ist der oberste Maßstab innerhalb des Rechts der Europäischen Union. Das Sekundärrecht der Europäischen Union muss damit vereinbar sein. Verstößt eine Verordnung, Richtlinie oder ein Beschluss gegen höherrangiges Unionsrecht, kann der Rechtsakt in den dafür vorgesehenen Verfahren vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt oder für ungültig befunden werden.

Nationale Gerichte dürfen einen Unionsrechtsakt nicht selbst für ungültig erklären. Haben sie begründete Zweifel an seiner Gültigkeit, müssen sie die Frage grundsätzlich im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof vorlegen. Sie dürfen eine offensichtlich unbegründete Gültigkeitsrüge dagegen zurückweisen und den Rechtsakt anwenden.

Primärrecht als Kompetenz- und Organisationsordnung

Das Primärrecht verteilt Zuständigkeiten zwischen Union und Mitgliedstaaten und regelt Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren der Unionsorgane. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in Art. 5 EUV benötigt jeder Rechtsakt eine vertragliche Kompetenzgrundlage. Eine bloß politische Zweckmäßigkeit genügt nicht. Die gewählte Grundlage bestimmt häufig zugleich das Gesetzgebungsverfahren und die Beteiligungsrechte der Organe.

Weitere materielle Gewährleistungen

Die Verträge enthalten nicht nur Organisations- und Kompetenznormen. Zum Primärrecht gehören auch die Grundfreiheiten des Binnenmarkts, Wettbewerbsregeln, Unionsbürgerrechte und allgemeine Strukturgrundsätze. Ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze, die der Gerichtshof aus den Verträgen und gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen entwickelt, ergänzen den primärrechtlichen Maßstab.

Beispiel

Die EU möchte eine Richtlinie zu einem neuen Sachgebiet erlassen. Zunächst ist zu prüfen, ob der AEUV der Union hierfür eine Zuständigkeit überträgt. Fehlt eine Kompetenzgrundlage, ist der Rechtsakt rechtswidrig, selbst wenn sein Ziel sinnvoll erscheint. Besteht eine Grundlage, müssen Inhalt und Verfahren zusätzlich mit den Verträgen, den Grundrechten und den übrigen primärrechtlichen Vorgaben vereinbar sein.

FAQ

Steht die Grundrechtecharta unter den Verträgen?

Nein. Nach Art. 6 Abs. 1 EUV besitzt sie denselben rechtlichen Rang wie EUV und AEUV.

Ist jede völkerrechtliche Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten Primärrecht?

Nein. Entscheidend ist, ob sie Bestandteil des unionsrechtlichen Vertragsrahmens geworden ist. Ein bloßer Vertrag zwischen Mitgliedstaaten ist nicht automatisch Unionsprimärrecht.

Darf ein nationales Gericht Sekundärrecht wegen Primärrechtsverstoßes verwerfen?

Es darf einen Unionsrechtsakt nicht selbst für ungültig erklären, sondern muss die Gültigkeitsfrage grundsätzlich dem Gerichtshof vorlegen.

Quellen und Vertiefung

Die Kompetenzordnung folgt aus Art. 5 EUV; Rang und Kompetenzgrenze der Charta regelt Art. 6 EUV. Weitere Erläuterungen bietet europarecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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