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Verbot der Erdrosselungswirkung

Das Verbot der Erdrosselungswirkung begrenzt Abgaben, deren Höhe eine grundrechtlich geschützte Tätigkeit oder Vermögensnutzung wirtschaftlich praktisch unmöglich macht. Besonders relevant ist es bei Lenkungssteuern und kommunalen Aufwandsteuern. Eine Abgabe darf abschrecken und verteuern, sie darf die besteuerte Tätigkeit aber nicht faktisch verbieten, wenn dem Gesetzgeber hierfür die Sachkompetenz fehlt oder Grundrechte unverhältnismäßig beschränkt werden. Ob eine Erdrosselungswirkung vorliegt, wird anhand typischer wirtschaftlicher Auswirkungen und belastbarer Tatsachen beurteilt.

Rechtliche Einordnung

Das Verbot verbindet Steuerkompetenz mit Grundrechten. Eine Steuer darf nicht zum verkappten Sachverbot werden, wenn der zuständige Gesetzgeber nur eine Abgabenkompetenz besitzt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Zu untersuchen sind Steuersatz, Marktbedingungen, Kostenstruktur, Ausweichmöglichkeiten und tatsächliche Entwicklung der besteuerten Tätigkeit. Ein bloßer Umsatzrückgang genügt regelmäßig nicht.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Art. 12 und Art. 14 GG sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schützen vor faktischer Vernichtung. Die bundesstaatliche Kompetenzordnung verhindert sachfremde Verbote durch Steuerrecht.

Beispiel

Eine örtliche Steuer verteuert eine erlaubte gewerbliche Tätigkeit so stark, dass sie unter üblichen Bedingungen nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.

Häufige Fragen

Ist jede hohe Steuer erdrosselnd?

Nein. Erforderlich ist eine typischerweise existenzvernichtende oder faktisch verbietende Wirkung.

Darf eine Lenkungssteuer abschrecken?

Ja. Lenkung ist zulässig, solange sie nicht ohne entsprechende Kompetenz in ein faktisches Verbot umschlägt.

Wie wird die Wirkung belegt?

Durch wirtschaftliche Daten, Marktanalysen und die tatsächliche Entwicklung.

Weiterführende Hinweise

Siehe Lenkungssteuer, Aufwandsteuer, Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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