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Lenkungssteuer

Eine Lenkungssteuer ist eine Steuer, die neben der Einnahmeerzielung gezielt wirtschaftliches oder gesellschaftliches Verhalten beeinflussen soll. Sie kann unerwünschte Tätigkeiten verteuern oder erwünschte Entscheidungen steuerlich begünstigen. Trotz des Lenkungszwecks muss sie die Merkmale einer Steuer wahren und auf einer verfassungsmäßigen Kompetenz beruhen. Das Ziel muss legitim, die Ausgestaltung gleichheitsgerecht und die Belastung verhältnismäßig sein. Eine erdrosselnde Wirkung kann unzulässig sein, wenn die Steuer faktisch ein sachrechtliches Verbot ersetzt.

Rechtliche Einordnung

Lenkungssteuern verbinden Fiskal- und Verhaltenszweck. Sie sind von Gebühren, Sonderabgaben und unmittelbaren ordnungsrechtlichen Verboten abzugrenzen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die Steuer muss Einnahmen ermöglichen, kompetenzgerecht ausgestaltet sein und den Lenkungszweck folgerichtig verfolgen. Ausnahmen bedürfen eines sachlichen Bezugs zum Ziel.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Kompetenzordnung, Art. 3 Abs. 1 GG und betroffene Freiheitsrechte begrenzen die Lenkung. Eine faktische Verbotswirkung bedarf besonderer Rechtfertigung.

Beispiel

Eine Steuer auf besonders umweltschädlichen Verbrauch erhöht dessen Preis und soll Verbraucher zu weniger belastenden Alternativen bewegen.

Häufige Fragen

Muss eine Lenkungssteuer Einnahmen erzielen?

Sie muss jedenfalls objektiv zur Einnahmeerzielung geeignet bleiben.

Darf sie Verhalten stark beeinflussen?

Ja. Sie darf jedoch nicht kompetenzwidrig oder unverhältnismäßig faktisch verbieten.

Sind Ausnahmen erlaubt?

Ja, wenn sie zum Lenkungskonzept passen und gleichheitsgerecht sind.

Weiterführende Hinweise

Siehe steuerliche Lenkungsnorm, Umweltsteuer, Erdrosselungswirkung und Steuervergünstigung. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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