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Halbteilungsgrundsatz

Der Halbteilungsgrundsatz ist eine aus der Eigentumsgarantie entwickelte, zeitweise vertretene Orientierung für die Gesamtbelastung durch Einkommen- und Vermögensteuer. Danach sollte dem Steuerpflichtigen sein Vermögensertrag ungefähr zur Hälfte verbleiben. Das Bundesverfassungsgericht versteht dies jedoch nicht als starre, allgemein geltende Belastungsobergrenze. Maßgeblich bleiben vielmehr Gleichheitssatz, Eigentumsschutz und Verhältnismäßigkeit im konkreten Abgabensystem. Der Begriff bezeichnet daher heute vor allem eine historische verfassungsgerichtliche Argumentationslinie, nicht eine feste Fünfzig-Prozent-Regel.

Rechtliche Einordnung

Die Formel entstand im Zusammenhang mit der Vermögensteuer. Sie ist von einem allgemeinen Verbot übermäßiger oder erdrosselnder Abgaben zu unterscheiden.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Eine Steuer wird nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil die Gesamtbelastung fünfzig Prozent übersteigt. Entscheidend sind Steuerart, Bemessungsgrundlage, Belastungswirkung und betroffene Grundrechte.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Art. 14 GG vermittelt keine schematische Prozentgrenze. Er kann aber gemeinsam mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz extreme Belastungen begrenzen.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger beruft sich gegen eine Gesamtbelastung von 52 Prozent allein auf den Halbteilungsgrundsatz. Damit ist ohne Prüfung der konkreten Abgabenwirkungen noch kein Verfassungsverstoß dargelegt.

Häufige Fragen

Gilt eine feste Grenze von fünfzig Prozent?

Nein. Eine allgemeine starre Höchstgrenze erkennt die Rechtsprechung nicht an.

Ist der Begriff bedeutungslos?

Nein. Er bleibt für die Entwicklung des verfassungsrechtlichen Steuermaßstabs wichtig.

Welche Maßstäbe gelten heute?

Vor allem Gleichheit, Eigentumsschutz und Verhältnismäßigkeit.

Weiterführende Hinweise

Siehe Eigentumsgrundrecht, Vermögensteuer, Übermaßverbot und Bundesverfassungsgericht. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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