Probezeit

Die Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Vertragsverhältnisses, in dem die Parteien prüfen können, ob sich die Zusammenarbeit bewährt. Im Arbeitsrecht ist sie keine eigenständige Beschäftigungsform, sondern Bestandteil des Arbeitsvertrags. Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer gesetzlichen Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Davon zu unterscheiden ist die Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes.

Dauer und Vereinbarung

Eine Probezeit gilt nicht automatisch, sondern muss vereinbart sein. Die verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 3 BGB setzt eine vereinbarte Probezeit voraus und gilt höchstens sechs Monate. Tarifverträge können Besonderheiten vorsehen.

Probezeit und Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift regelmäßig erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung und nur in Betrieben, die dessen Voraussetzungen erfüllen. Probezeit und Wartezeit können daher unterschiedlich lang sein.

Beispiel

Im Arbeitsvertrag werden sechs Monate Probezeit vereinbart. Nach drei Monaten kann der Arbeitgeber grundsätzlich mit zweiwöchiger Frist kündigen; besondere Kündigungsverbote bleiben zu beachten.

Häufige Fragen

Kann eine Probezeit verlängert werden?

Eine Vereinbarung ist möglich; die gesetzliche Zweiwochenfrist gilt jedoch nur innerhalb der ersten sechs Monate.

Ist eine Kündigung in der Probezeit grundlos möglich?

Eine Begründung ist häufig nicht erforderlich. Willkürliche, diskriminierende oder gegen besonderen Schutz verstoßende Kündigungen bleiben unzulässig.

Verwandte Begriffe

Arbeitsvertrag, Kündigung, Kündigungsfrist, Kündigungsschutz, Befristung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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