Übergabe kurzer Hand
Die Übergabe kurzer Hand ist eine Übereignungsform für bewegliche Sachen, die der Erwerber bereits besitzt. Nach § 929 Satz 2 BGB genügt dann die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang; eine erneute körperliche Übergabe ist entbehrlich. Voraussetzung ist, dass der Erwerber unmittelbaren Besitz hat und der Veräußerer verfügungsbefugt ist. Die Regelung vermeidet einen unnötigen Rückgabe- und Übergabevorgang und verwirklicht das Publizitätsprinzip durch die vorhandene Besitzlage.
Rechtliche Einordnung
Weil der Erwerber die Sache schon unmittelbar besitzt, wird nur noch die dingliche Einigung benötigt.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Der Erwerber muss unmittelbarer Besitzer sein; außerdem müssen Einigung, Berechtigung und Fortbestand der Einigung vorliegen.
Rechtsfolgen
Mit der Einigung geht das Eigentum unmittelbar über. Ein rein mittelbarer Besitz des Erwerbers reicht für § 929 Satz 2 BGB nicht ohne Weiteres.
Beispiel
Ein Entleiher kauft das bereits bei ihm befindliche Werkzeug vom Eigentümer.
Häufige Fragen
Muss die Sache zurückgegeben werden?
Nein. Ein solcher Umweg soll gerade vermieden werden.
Gilt die Vorschrift für Grundstücke?
Nein. Grundstückseigentum wird durch Auflassung und Eintragung übertragen.
Ist ein Kaufvertrag ausreichend?
Nein. Zusätzlich ist eine dingliche Einigung erforderlich.
Weiterführende Hinweise
Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Übereignung, Besitz, Abstraktionsprinzip, Eigentum. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.