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Gegenstandswert

Gegenstandswert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Gegenstands einer anwaltlichen oder gerichtlichen Tätigkeit. Er dient häufig als Berechnungsgrundlage für Rechtsanwaltsgebühren und kann je nach Verfahren zugleich dem Streitwert entsprechen. Maßgeblich sind die einschlägigen Wertvorschriften, der wirtschaftliche Umfang des Auftrags und gegebenenfalls eine gerichtliche Festsetzung. Ein hoher Gegenstandswert bedeutet nicht, dass dieser Betrag gezahlt wird; er beeinflusst vielmehr die Gebührenstufe.

Rechtliche Einordnung

Für Anwaltskosten ist der Gegenstandswert insbesondere nach dem RVG bedeutsam. In gerichtlichen Verfahren folgt er häufig der gerichtlichen Wertfestsetzung. Mehrere Gegenstände können zusammengerechnet oder gesetzlich begrenzt werden.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Aus der Wertstufe und dem einschlägigen Gebührensatz ergeben sich die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-Tabelle ist keine Prozentrechnung. Auslagen und Umsatzsteuer kommen gesondert hinzu.

Abgrenzung

Gegenstandswert und Streitwert stimmen häufig überein, sind aber begrifflich nicht immer identisch. Der Streitwert betrifft den gerichtlichen Streitgegenstand; der Gegenstandswert kann auch eine außergerichtliche Tätigkeit bewerten.

Beispiel

Ein Rechtsanwalt fordert außergerichtlich 10.000 Euro für seinen Mandanten. Der Gegenstandswert beträgt regelmäßig 10.000 Euro; aus der gesetzlichen Wertstufe werden die anfallenden Gebühren ermittelt.

Häufige Fragen

Ist der Gegenstandswert die Anwaltsrechnung?

Nein. Er ist nur eine Berechnungsgrundlage für die eigentliche Gebühr.

Wer setzt den Wert fest?

Je nach Fall ergibt er sich aus dem Auftrag oder wird durch das Gericht festgesetzt.

Werden mehrere Ansprüche addiert?

Das kann gelten, wenn sie verschiedene Gegenstände betreffen und keine besondere Begrenzung eingreift.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 13 RVG, Anlage 2 RVG und anwaltsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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