| | |

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erweitert den einfachen Eigentumsvorbehalt um Sicherungen für den Fall, dass der Käufer die Ware weiterveräußert oder verarbeitet. Regelmäßig tritt er seine künftigen Forderungen gegen Abnehmer im Voraus an den Verkäufer ab und darf sie zunächst selbst einziehen. Die Gestaltung sichert den Warenkredit über die ursprüngliche Sache hinaus. Ihre Wirksamkeit hängt insbesondere von Bestimmtheit, AGB-Kontrolle und dem Schutz anderer Sicherungsnehmer ab.

Rechtliche Einordnung

Die Sicherung greift auf Surrogate zu, typischerweise auf Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Nötig sind eine wirksame Eigentumsvorbehaltsabrede und eine hinreichend bestimmbare Vorausabtretung; bei Verarbeitung gelten zusätzliche Zuordnungsregeln.

Rechtsfolgen

Der Käufer kann im ordentlichen Geschäftsgang veräußern, während der Verkäufer an der Erlösforderung gesichert bleibt.

Beispiel

Ein Großhändler liefert Ware unter Eigentumsvorbehalt; der Einzelhändler tritt ihm schon jetzt die Forderung gegen den späteren Kunden ab.

Häufige Fragen

Bleibt der Käufer verfügungsbefugt?

Meist darf er im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern.

Ist die Vorausabtretung immer wirksam?

Nein. Bestimmtheit, AGB-Recht und konkurrierende Abtretungsverbote sind zu prüfen.

Wann wird die Einziehungsermächtigung widerrufen?

Typischerweise bei Zahlungsverzug oder Insolvenzreife nach Maßgabe der Vereinbarung.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht, Abstraktionsprinzip, Eigentum, Besitz. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge