Einwilligung im Völkerrecht
Einwilligung im Völkerrecht ist die vorher oder gleichzeitig wirksam erteilte Zustimmung eines Staates zu einem Verhalten eines anderen Staates, das andernfalls eine Verpflichtung gegenüber dem einwilligenden Staat verletzen würde. Sie schließt die Rechtswidrigkeit nur innerhalb ihres sachlichen, räumlichen und zeitlichen Umfangs aus. Die Einwilligung muss einem zuständigen Organ zurechenbar, frei von wesentlichen Willensmängeln und tatsächlich vor dem fraglichen Verhalten erklärt sein.
Rechtliche Einordnung
Einwilligung ist ein Umstand, der die Rechtswidrigkeit im Recht der Staatenverantwortlichkeit ausschließen kann. Sie ist von nachträglichem Verzicht oder bloßer Duldung zu unterscheiden.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Zu prüfen sind Zuständigkeit, Freiwilligkeit, Klarheit, Zeitpunkt, Umfang und Fortbestand der Zustimmung sowie zwingende Grenzen des Völkerrechts.
Rechtsfolge
Das gedeckte Verhalten ist gegenüber dem einwilligenden Staat nicht völkerrechtswidrig. Überschreitungen oder Handlungen nach Widerruf bleiben zurechenbar und können Verantwortung begründen.
Beispiel
Ein Staat erlaubt ausländischen Rettungskräften, nach einem Erdbeben in einer bestimmten Region tätig zu werden. Einsätze innerhalb der Erlaubnis verletzen seine Gebietshoheit nicht.
Häufige Fragen
Kann Einwilligung nachträglich erteilt werden?
Für den Rechtswidrigkeitsausschluss muss sie grundsätzlich vor oder spätestens bei dem Verhalten bestehen.
Darf jedes Organ einwilligen?
Nein. Die Erklärung muss von einem nach Völker- und innerstaatlichem Recht zuständigen Vertreter stammen.
Kann sie widerrufen werden?
Grundsätzlich ja; Wirkung und Fristen richten sich nach Inhalt und Umständen der Erklärung.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Völkerrechtswidrige Handlung, Staatenverantwortlichkeit, Zurechnung im Völkerrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.