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Völkerrechtswidrige Handlung

Eine völkerrechtswidrige Handlung liegt vor, wenn ein einem Staat zurechenbares Verhalten gegen eine für ihn verbindliche völkerrechtliche Pflicht verstößt. Das Verhalten kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen und von Organen, ermächtigten Einrichtungen oder unter besonderen Voraussetzungen privaten Akteuren ausgehen. Maßgeblich ist die Pflicht, die im Zeitpunkt des Verhaltens galt. Liegt kein anerkannter Rechtfertigungsgrund vor, entsteht Staatenverantwortlichkeit mit Pflichten zur Beendigung und Wiedergutmachung.

Verletzung einer internationalen Pflicht

Der Inhalt der verletzten Primärpflicht kann aus Vertrag, Gewohnheitsrecht oder einer anderen Völkerrechtsquelle folgen. Die Regeln der Verantwortlichkeit bestimmen dagegen die sekundären Rechtsfolgen.

Rechtfertigungsgründe

Einwilligung, Selbstverteidigung, zulässige Gegenmaßnahme, höhere Gewalt, Notlage oder Notstand können unter engen Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit ausschließen. Zwingendes Völkerrecht darf dadurch nicht verletzt werden.

Beispiel

Ein Staat missachtet ohne Rechtfertigung eine verbindliche vertragliche Grenzregelung. Das zurechenbare Verhalten verletzt eine internationale Pflicht.

Häufige Fragen

Muss ein Schaden entstanden sein?

Für die Pflichtverletzung nicht immer. Schaden ist vor allem für Art und Umfang der Wiedergutmachung bedeutsam.

Kann Unterlassen völkerrechtswidrig sein?

Ja, wenn eine internationale Pflicht gerade ein bestimmtes Handeln verlangt.

Verwandte Begriffe

Staatenverantwortlichkeit, Zurechnung, Rechtfertigungsgrund, Reparation, internationale Pflicht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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