Staatenverantwortlichkeit
Staatenverantwortlichkeit bezeichnet die völkerrechtlichen Rechtsfolgen, die eintreten, wenn einem Staat eine völkerrechtswidrige Handlung zugerechnet werden kann. Erforderlich sind grundsätzlich ein Verhalten staatlicher Organe oder sonst zurechenbarer Akteure und die Verletzung einer im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden internationalen Pflicht. Verschulden oder ein Vermögensschaden sind nicht stets notwendig. Der verantwortliche Staat muss die Verletzung beenden, gegebenenfalls Nichtwiederholung zusichern und vollständige Reparation leisten.
Zurechnung
Handlungen sämtlicher Staatsorgane werden dem Staat zugerechnet, unabhängig von ihrer Stellung und selbst bei Kompetenzüberschreitung. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch Verhalten privater Personen oder Gruppen zurechenbar sein.
Rechtsfolgen
Die verletzte Pflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Hinzu kommen Beendigung, Nichtwiederholung und Wiedergutmachung durch Wiederherstellung, Entschädigung oder Genugtuung. Rechtfertigungsgründe können die Rechtswidrigkeit vorübergehend ausschließen.
Beispiel
Ein staatliches Organ enteignet völkerrechtswidrig ausländisches Vermögen. Der Staat muss die Verletzung beenden und den Schaden nach den einschlägigen Regeln wiedergutmachen.
Häufige Fragen
Ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich?
Nicht allgemein. Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit nötig ist, richtet sich nach der verletzten Primärnorm.
Wer darf die Verantwortlichkeit geltend machen?
Grundsätzlich der verletzte Staat; bei bestimmten Gemeinschaftspflichten können auch andere Staaten berechtigt sein.
Verwandte Begriffe
Völkerrechtswidrige Handlung, Zurechnung, Reparation, Gegenmaßnahme, Erga omnes.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.