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Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer notwendige Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, ersetzt werden. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich gerichtskostenfrei; eigene Auslagen trägt dennoch zunächst jeder Beteiligte selbst. Erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet, sind notwendige Auslagen grundsätzlich zu erstatten. Bei Erledigung oder Nichtannahme kann das Gericht eine Erstattung aus Billigkeitsgründen anordnen, muss dies aber nicht.

Rechtliche Einordnung

Kostenfreiheit und Auslagenerstattung sind zu unterscheiden: Auch ohne Gerichtsgebühr können erhebliche eigene Vertretungs- und Sachkosten entstehen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Eine gesetzliche Regelentscheidung besteht bei erfolgreicher Beschwerde; in anderen Verfahrenslagen kommt es auf eine gerichtliche Billigkeitsentscheidung an.

Rechtsfolgen

Die erstattungspflichtige öffentliche Stelle ersetzt die festgesetzten notwendigen Auslagen; darüber hinausgehende Aufwendungen verbleiben beim Beschwerdeführer.

Beispiel

Eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde führt dazu, dass das betroffene Land die notwendigen Rechtsanwaltskosten des Beschwerdeführers trägt.

Häufige Fragen

Ist die Verfassungsbeschwerde kostenlos?

Gerichtskosten fallen grundsätzlich nicht an, eigene Auslagen können aber entstehen.

Werden Anwaltskosten bei Erfolg ersetzt?

Notwendige Auslagen sind bei begründeter Beschwerde grundsätzlich zu erstatten.

Gibt es Erstattung bei Erledigung?

Sie kann aus Billigkeitsgründen angeordnet werden.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Verfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Urteilsverfassungsbeschwerde. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de und Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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