Notstand im Völkerrecht
Notstand im Völkerrecht, häufig als necessity bezeichnet, kann ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit einer Pflichtverletzung ausschließen, wenn das Verhalten das einzige Mittel ist, ein wesentliches Staatsinteresse vor einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen. Der Staat darf die Gefahr nicht wesentlich mitverursacht haben, und das Vorgehen darf kein wesentliches Interesse des betroffenen Staates oder der internationalen Gemeinschaft ernsthaft beeinträchtigen. Vertrag und Verpflichtungsart können die Berufung ausschließen.
Rechtliche Einordnung
Der Notstand nach Artikel 25 der Regeln über Staatenverantwortlichkeit ist eng und subsidiär. Er unterscheidet sich von Selbstverteidigung, höherer Gewalt und Notlage einzelner Personen.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Erforderlich sind wesentliches Interesse, schwere und unmittelbare Gefahr, einziges Schutzmittel, Interessenabwägung, fehlender Eigenbeitrag und kein vertraglicher Ausschluss.
Rechtsfolge
Bei erfüllten Voraussetzungen ist die Abweichung vorübergehend nicht rechtswidrig. Die Pflicht bleibt bestehen und muss nach Ende der Gefahr wieder beachtet werden; Entschädigung kann geschuldet sein.
Beispiel
Ein Staat leitet in einer außergewöhnlichen Naturkatastrophe vorübergehend Wasser um, um eine unmittelbar drohende Zerstörung lebenswichtiger Infrastruktur abzuwenden. Andere zumutbare Mittel fehlen.
Häufige Fragen
Genügen wirtschaftliche Schwierigkeiten?
Regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr für ein wesentliches Interesse.
Was bedeutet einziges Mittel?
Es darf keine andere rechtmäßige, tatsächlich verfügbare Möglichkeit geben, die Gefahr wirksam abzuwenden.
Darf der Staat die Gefahr mitverursacht haben?
Ein wesentlicher eigener Beitrag schließt die Berufung auf Notstand grundsätzlich aus.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Völkerrechtswidrige Handlung, Staatenverantwortlichkeit, Völkerrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.