|

Sekundärregel

Sekundärregel Sekundärregel ist bei H. L. A. Hart eine Regel über die Feststellung, Veränderung oder Anwendung anderer Regeln. Anerkennungsregeln bestimmen gültige Rechtsquellen, Änderungsregeln ordnen Rechtsetzung und Aufhebung, Entscheidungsregeln übertragen Zuständigkeiten zur verbindlichen Streitentscheidung. Zusammen überwinden sie Unsicherheit, Starrheit und mangelhafte Durchsetzung eines Systems bloßer Primärregeln. Sekundärregeln machen aus einer einfachen sozialen Ordnung ein institutionell entwickeltes Rechtssystem mit geregelter Rechtserzeugung und Rechtsanwendung.

Einordnung

Sekundärregeln verleihen Organen Befugnisse und strukturieren Verfahren. Sie regeln damit nicht primär das Alltagsverhalten, sondern den Umgang des Rechtssystems mit seinen eigenen Normen.

Bedeutung und Abgrenzung

Zu unterscheiden sind Sekundärregeln im Sinne Harts von allgemeinen Vorschriften, die nur mittelbar wirken. Entscheidend ist ihre Funktion für Identifikation, Änderung oder Entscheidung über Recht.

Beispiel

Eine Verfassungsnorm legt fest, welches Organ Gesetze beschließen darf und welche Mehrheit erforderlich ist. Sie wirkt als Änderungsregel, weil sie die Erzeugung und Veränderung von Primärregeln ordnet.

Häufige Fragen

Sind Verfahrensnormen immer Sekundärregeln?

Viele sind es, sofern sie Rechtserzeugung oder verbindliche Rechtsanwendung strukturieren; der Kontext entscheidet.

Welche Haupttypen unterscheidet Hart?

Anerkennungsregel, Änderungsregeln und Entscheidungsregeln.

Gelten Sekundärregeln nur für Amtsträger?

Sie richten sich häufig an Amtsträger, können aber auch Privaten rechtliche Befugnisse verleihen.

Zusammenhänge und Quellen

Vertiefend helfen die Wörterbuchartikel zu Gerechtigkeit, Rechtsnorm, Auslegung, Naturrecht, Rechtspositivismus und Rechtsstaatsprinzip.

Weiterführende, nicht werbliche Informationen zur rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Einordnung bieten das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de und der amtliche Text des Grundgesetzes.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Kulturkampf

    Kulturkampf bezeichnet den Konflikt zwischen dem preußisch-deutschen Staat unter Otto von Bismarck und der katholischen Kirche vor allem in den 1870er Jahren. Gesetze unterstellten Priesterausbildung und kirchliche Ämter stärker staatlicher Kontrolle, führten die obligatorische Zivilehe ein und ermöglichten Sanktionen gegen Geistliche und Orden. Der politische Widerstand des Zentrums und der Katholiken begrenzte den Erfolg. Viele…

  • |

    Volksgerichtshof

    Der Volksgerichtshof war ein 1934 geschaffenes Sondergericht des nationalsozialistischen Staates für Hoch- und Landesverrat sowie später zahlreiche politische Straftaten. Er war kein rechtsstaatlich unabhängiges Gericht, sondern ein Instrument politischer Verfolgung. Seine Senate waren mit Berufsrichtern und politisch ausgewählten Beisitzern besetzt; Verteidigungsrechte wurden massiv beschränkt. Besonders unter Präsident Roland Freisler waren Verfahren von Demütigung, vorweggenommener Schuldzuweisung…

  • Fehde

    Die Fehde war im mittelalterlichen Recht eine förmlich geregelte private Gewaltauseinandersetzung zur Durchsetzung behaupteter Rechte oder zur Wiederherstellung verletzter Ehre. Sie war nicht mit beliebiger Gewalttat gleichzusetzen, sondern setzte nach verbreiteter Auffassung einen rechtmäßigen Anlass, eine Ankündigung durch Fehdebrief und die Beachtung bestimmter Schonregeln voraus. Landfriedensordnungen schränkten die Fehde zunehmend ein. Der Ewige Landfriede von…

  • |

    Reichsgericht

    Das Reichsgericht war von 1879 bis 1945 das oberste ordentliche Gericht des Deutschen Reichs mit Sitz in Leipzig. Es entschied insbesondere als Revisionsgericht in Zivil- und Strafsachen und sollte nach der Reichsjustizreform eine einheitliche Anwendung des Reichsrechts gewährleisten. Seine Rechtsprechung prägte das Bürgerliche Gesetzbuch und zahlreiche allgemeine Rechtsgrundsätze. Zugleich war seine Rolle während des Nationalsozialismus…

  • Entrechtlichung

    Entrechtlichung bezeichnet die Zurücknahme oder Lockerung rechtlicher Regelungen und formeller Verfahren in einem gesellschaftlichen Bereich. Aufgaben können stärker privater Vereinbarung, Selbstregulierung, Ermessen, Mediation oder informeller Steuerung überlassen werden. Ziel ist häufig mehr Flexibilität, geringere Bürokratie oder schnellere Konfliktlösung. Entrechtlichung darf jedoch nicht dazu führen, dass Grundrechte, Mindestschutz, Gleichbehandlung oder effektiver Rechtsschutz verloren gehen. Grundlagen Entrechtlichung…

  • |

    Satzung

    Eine Satzung ist eine abstrakt-generelle Rechtsnorm, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlässt. Satzungsautonomie besitzen insbesondere Gemeinden, Universitäten, Kammern und Sozialversicherungsträger. Die Satzung beruht auf gesetzlicher Ermächtigung, wird aber nicht vom staatlichen Parlament beschlossen und gilt grundsätzlich nur im Zuständigkeitsbereich des Satzungsgebers. Satzungsautonomie Die Befugnis ermöglicht Selbstverwaltung innerhalb gesetzlicher…