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Volksgerichtshof

Der Volksgerichtshof war ein 1934 geschaffenes Sondergericht des nationalsozialistischen Staates für Hoch- und Landesverrat sowie später zahlreiche politische Straftaten. Er war kein rechtsstaatlich unabhängiges Gericht, sondern ein Instrument politischer Verfolgung. Seine Senate waren mit Berufsrichtern und politisch ausgewählten Beisitzern besetzt; Verteidigungsrechte wurden massiv beschränkt. Besonders unter Präsident Roland Freisler waren Verfahren von Demütigung, vorweggenommener Schuldzuweisung und zahlreichen Todesurteilen geprägt. Urteile konnten grundsätzlich nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

Historische Einordnung

Die Errichtung folgte auf die Unzufriedenheit der NS-Führung mit Ergebnissen des Reichstagsbrandprozesses vor dem Reichsgericht.

Rechtliche Bedeutung

Der Volksgerichtshof verfolgte Widerstand, oppositionelle Äußerungen und Kontakte zum Ausland. Formales Gerichtsverfahren diente häufig nur der Inszenierung staatlichen Terrors.

Beispiel

Mitglieder der Widerstandsgruppe des 20. Juli 1944 wurden in Schauprozessen vorgeführt, beschimpft und vielfach noch am Tag des Urteils hingerichtet.

Häufige Fragen

War der Volksgerichtshof Teil der ordentlichen Justiz?

Er war ein staatliches Sondergericht außerhalb rechtsstaatlich geordneter unabhängiger Rechtsprechung.

Gab es eine Berufung?

Gegen seine Urteile war grundsätzlich kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen.

Wann endete er?

Seine Tätigkeit endete mit dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft 1945.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Das Grundgesetz und Bayerische Verfassung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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