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Hausdurchsuchung

Die Hausdurchsuchung ist die gezielte Suche staatlicher Ermittlungsorgane in Wohnungen, Geschäftsräumen oder anderen geschützten Räumen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen. Sie greift in die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG ein und bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen unter gesetzlichen Voraussetzungen handeln. Anlass, Ziel, Umfang und Durchführung müssen verhältnismäßig sein.

Voraussetzungen

Bei einem Beschuldigten setzt die Durchsuchung insbesondere den Verdacht voraus, dass sie zur Ergreifung oder zum Auffinden von Beweismitteln führen wird. Bei unbeteiligten Dritten gelten strengere Voraussetzungen. Der Beschluss muss Tatvorwurf und Suchziel hinreichend begrenzen.

Durchführung und Rechte

Betroffene dürfen den Beschluss einsehen und sollten auf eine genaue Dokumentation beschlagnahmter Gegenstände achten. Sie müssen die Maßnahme grundsätzlich dulden, sind aber nicht verpflichtet, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken.

Beispiel

Ein Gericht ordnet wegen eines konkret begründeten Betrugsverdachts die Suche nach Geschäftsunterlagen und Datenträgern in den Büroräumen des Beschuldigten an.

Häufige Fragen

Darf nachts durchsucht werden?

Nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen; für nächtliche Durchsuchungen bestehen erhöhte Hürden.

Kann die Durchsuchung überprüft werden?

Ja. Gegen Anordnung und Durchführung kommen je nach Lage gerichtliche Rechtsbehelfe in Betracht.

Verwandte Begriffe

Strafanzeige, Ermittlungsverfahren, Beschlagnahme, Richtervorbehalt, Verhältnismäßigkeit.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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