Kündigungsbutton
Der Kündigungsbutton ist die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Kündigungsmöglichkeit für bestimmte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse, die Verbraucher über eine Webseite abschließen können. Nach § 312k BGB muss die Webseite ständig verfügbar und unmittelbar leicht zugänglich eine eindeutig beschriftete Kündigungsschaltfläche, eine Bestätigungsseite und eine Bestätigungsschaltfläche bereitstellen. Der Unternehmer muss Zugang, Inhalt und Beendigungszeitpunkt sofort elektronisch in Textform bestätigen. Fehlt eine ordnungsgemäße Lösung, kann der Verbraucher den erfassten Vertrag grundsätzlich jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen.
Erfasste Verträge
Die Regelung betrifft auf der Webseite abschließbare Dauerschuldverhältnisse über entgeltliche Unternehmerleistungen, etwa Abonnements oder Mitgliedschaften. Ausgenommen sind Verträge mit gesetzlich strengerer Kündigungsform sowie Finanzdienstleistungsverträge und entsprechende Webseiten.
Technische Anforderungen
Die erste Schaltfläche muss eindeutig mit „Verträge hier kündigen“ oder gleichwertig beschriftet sein. Die Bestätigungsseite ermöglicht Angaben zu Kündigungsart, Identität, Vertrag, Beendigungszeitpunkt und Bestätigungskanal. Die abschließende Schaltfläche muss „jetzt kündigen“ oder gleichwertig lauten.
Zugang und Rechtsfolge
Es wird vermutet, dass die Erklärung unmittelbar nach Betätigung der Bestätigungsschaltfläche zugeht. Der Verbraucher muss sie mit Datum und Uhrzeit speichern können. Fehlt der gewünschte Termin, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Beispiel
Ein Streamingdienst erlaubt Online-Abonnements, versteckt die Kündigung aber hinter einem Login und mehreren Werbeseiten. Ist der gesetzliche Weg nicht unmittelbar leicht zugänglich, kann der Verbraucher nach § 312k Abs. 6 BGB fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Muss der Kunde eingeloggt sein?
Eine zwingende Hürde darf die unmittelbare leichte Zugänglichkeit nicht vereiteln.
Ersetzt der Button andere Kündigungswege?
Nein. Zulässige Kündigungen per E-Mail, Brief oder anderer Form bleiben möglich.
Gilt er für Bankverträge?
Finanzdienstleistungen sind von § 312k BGB ausgenommen.
Verwandte Begriffe
Der Kündigungsbutton erleichtert dem Verbraucher die Ausübung einer Kündigung bei online abschließbaren Dauerschuldverhältnissen.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.